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2. Bayerisches Heeresgut.
Der Reichsschatzminister berichtet über die Vorarbeiten zum Abschluß eines Vertrages mit Bayern zur Auseinandersetzung über das in Bayern befindliche Heeresgut3. In mündlichen Verhandlungen sei es ihm gelungen, eine[273] zufriedenstellende Regelung herbeizuführen, nach der bayerische Rechte nur an denjenigen Immobilien anerkannt würden, die aus der Zeit vor Abschluß des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 stammten. Zu dieser Regelung habe sich Bayern offenbar nur unter dem Druck verstanden, daß andernfalls mit dem Erlaß eines Reichsgesetzes über die Angelegenheit zu rechnen sei. Der vom Reichsschatzministerium vorgelegte Entwurf eines Vertrages wird mit den darin vermerkten Abänderungsvorschlägen des Reichsschatzministeriums4 vom Kabinett genehmigt.
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Vertragsentw. am 24. 9. vom RSchM dem UStSRkei übersandt (R 43 I/895, Bl. 85–93).
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Vertragsentw. mit – im wesentlichen – redaktionellen Abänderungen zusammen mit der Abschrift eines Schreibens des RSchM an den BayerMinPräs. vom 27. 9. vom RSchM dem UStSRkei am 29.9.19 übersandt (R 43 I/682, Bl. 171–176).