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Osthilfemaßnahmen.
Reichsminister Schlange legte einen entsprechend den in der Vormittagssitzung über die Angelegenheit erörterten Bedenken abgeänderten Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Ernte und der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osten ab. Er trug die Änderungen vor, die im wesentlichen den § 18 betreffen. In dieser Form wurde die Vorlage sodann genehmigt. Der Inhalt ist aus der der Niederschrift beigefügten Anlage ersichtlich1.
[1979] Der Reichsbankpräsident erklärte feststellen zu müssen, daß er auch nach der nochmaligen Änderung, die die Gefahren für die Genossenschaften und sonstigen öffentlichen Kreditinstitute mildere, noch schwere Gefahren für die Preußenkasse und das gesamte Bankwesen des Ostens erblicke2.
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Die NotVo. vom 17.11.31 wurde im RGBl. 1931 I, S. 675 veröffentlicht.
Mit der DurchführungsVo. zu dieser NotVo. vom 5.12.31 (RGBl. 1931 I, S. 691) trug der Osthilfekommissar den Beschwerden und Bedenken von Handel und Banken wegen des unzureichenden Gläubigerschutzes Rechnung.
Über Schlange-Schöningen in Brünings Urteil vgl. dessen Memoiren, S. 458.
Der Reichskanzler bat zum Schluß den Reichskommissar für die Osthilfe, an die schon lange vorgesehene Reorganisation des Genossenschaftswesens im Osten möglichst sofort heranzugehen3.