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4. Zurückziehung des Gesetzentwurfs wegen Änderung der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920.
Das Kabinett stimmt der Zurückziehung der Vorlage zu.10
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Die Gründe für die Zurückziehung des Gesetzentwurfs und den Erlaß einer VO über diese Materie führt der RWiM in seinem Schreiben vom 14.11.1921 an das Reichsministerium wie folgt aus: „Anlaß, den Gesetzentwurf aufzustellen, gab mir die Tatsache, daß die Vollversammlung des Eisenwirtschaftsbundes am 23./24. April 1920 eine Reihe von Abänderungsanträgen zu der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (RGBl. S. 435 ff.) gestellt und entsprechend einer von diesem gefaßten Resolution, begründete Vorschläge des Eisenwirtschaftsbundes auf Änderung der genannten Verordnung nachträglich zu berücksichtigen, dem volkswirtschaftlichen Ausschuß der Nationalversammlung in einer Eingabe am 31. Mai 1920 vorgelegt hatte. Diese Anträge des Eisenwirtschaftsbundes strebten neben Änderungen formeller Art insbesondere eine Stärkung der Selbständigkeit des Eisenwirtschaftsbundes unter gleichzeitiger Vermehrung des Einflusses der Großeisenindustrie an. Zu diesen Anträgen nahm ich in dem Entwurf eines Gesetzes betr. Änderung der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 Stellung. Sie ging dahin, daß eine Erweiterung des Selbstbestimmungsrechtes des Eisenwirtschaftsbundes im Gegensatz zu dessen Anträgen an eine Stärkung der Verbraucherkreise durch die Zuziehung auch sog. Endverbraucher und durch Vermehrung der den Verbrauchern (weiterverarbeitende Gewerbe und Endverbraucher) zustehenden Stimmen von 24 auf 36 geknüpft wurde. – Nunmehr hat der Eisenwirtschaftsbund in seiner Vollversammlung am 18. Oktober 1921 einstimmig beschlossen, die aufgrund der Beschlüsse der ersten Vollversammlung vom 23./24. April 1920 an den volkswirtschaftlichen Ausschuß der Nationalversammlung gerichtete Eingabe vom 31. Mai 1920 zurückzuziehen. Auch haben mir sämtliche am Eisenwirtschaftsbund beteiligten Wirtschaftskreise den Wunsch ausgesprochen, die Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920, mit deren Fassung inzwischen sich alle Teile abgefunden hätten, grundlegenden Änderungen nicht zu unterwerfen. – Ich glaubte den hiernach veränderten Verhältnissen Rechnung tragen und insbesondere mich dem vorgetragenen Wunsche dieser Wirtschaftskreise aus dem Grunde nicht entziehen zu sollen, weil jede Änderung des zwischen den am Eisenwirtschaftsbund beteiligten Wirtschaftsgruppen bestehenden Stärkeverhältnisses und jede Erweiterung der zugezogenen Kreise aller Voraussicht nach zu erbitterten wirtschaftspolitischen Kämpfen geführt hätte und weil solche Kämpfe im augenblicklichen Zeitpunkt, der mehr als je die Zusammenfassung aller Kräfte erfordert, möglichst vermieden werden müssen. – Diese Stellungnahme wurde mir wesentlich dadurch erleichtert, daß der Eisenwirtschaftsbund sein Einverständnis zu einigen Änderungen, die mir im Rahmen der geltenden Verordnung notwendig schienen, erklärt hat, so daß diese Änderungen im Wege einer Verordnung herbeigeführt werden können, die aufgrund des § 2 Absatz 2 und des § 5 letzter Absatz der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (RGBl. S. 435 ff.) von mir zu erlassen sein wird.“ (R 43 I/1371, Bl. 314-317). Einem Vermerk Hemmers vom 18.11.21 zufolge sei der RWiM für den Erlaß der VO allein zuständig (R 43 I/1132, Bl. 140).