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2) Strafvollzug4
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In einer Notiz v. Bornstedts, überschrieben „Kabinettsbeschluß vom 20. April 1923“ heißt es: „Der bisherige Standpunkt der RReg. und der PrStReg. in der Frage der Mitwirkung deutscher Behörden bei den von den Besatzungsorganen verhängten rechtswidrigen Freiheitsstrafen bleibt aufrechterhalten. Jedoch soll den Länderregierungen empfohlen werden, durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Lage der politischen Gefangenen, insbesondere durch Bereitstellung abgesonderter Abteilungen der Gefängnisse und humanitäre Fürsorge aller Art auch seitens der Gefängnisverwaltungen möglichst erleichtert wird.“ (R 43 I/213, Bl. 220.)