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2. Verhängung des Ausnahmezustandes in Schlesien.
Das Kabinett beschließt, dem Antrag des Oberpräsidenten von Schlesien auf Verhängung des Belagerungszustandes in Schlesien zunächst nicht Folge zu geben7.
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Darüber war in R 43 I nichts zu ermitteln. Der Ausnahmezustand für das Stadtgebiet Breslau wurde jedoch verkündet, als am 13. 9. – ähnlich wie im August in Berlin – das frz. Konsulat in Breslau unter der Ehrenbezeugung einer Reichswehrkompanie wiedereröffnet wurde (RGBl. 1920, S. 1659). Siehe dazu auch Dok. Nr. 67, P. 7.