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6. Gleichstellung der Beamten des Reichsministeriums für die besetzten Gebiete mit den Beamten der übrigen Reichsministerien.
Der Reichsminister der Justiz begründete seine Vorlage vom 5. Februar 19251.
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In der Vorlage wurde beantragt: 1) Umwandlung der Stelle des „Generalkommissars des Reichs für Rhein und Ruhr“ in eine planmäßige Staatssekretärstelle, 2) Gewährung der Dirigentenzulage für einen Ministerialrat, 3) etatmäßige Anhebung mehrerer Planstellen. Zur Begründung heißt es dann: Das RMinbesGeb. werde seit dem Ausscheiden des RM Fuchs im November 1923 nur nebenamtlich vom Chef eines RMin. verwaltet. Es müsse daher wenigstens eine planmäßige Staatssekretärstelle vorhanden sein, da die Geschäftsführung des Ministeriums zum überwiegenden Teil dem Vertreter des Ministers obliege. „Diese Notwendigkeit ergibt sich ohne weiteres aus der äußeren Stellung des Ministeriums und dem Umfange seines Ressorts, insbesondere dem mehrere tausend Köpfe umfassenden Personal der nachgeordneten Behörden. […] Im Fall einer Auflösung des Ministeriums wird aus politischen Gründen, auch wenn die jetzt beantragte Staatssekretärstelle nicht geschaffen wird, die frühere Stelle des Staatssekretärs für die besetzten rheinischen Gebiete wieder zugestanden werden müssen.“ (R 43 I/1876).
[143] Der Reichskanzler stellte fest, daß das Rheinministerium seinerzeit anläßlich des Ruhrkampfes entstanden sei, also die Möglichkeit gegeben sei, es trotz bestehender Besetzung der Rheinlande abzubauen.
Der Reichsminister der Justiz zog seinen Antrag wegen der Dirigentenzulage zurück. Im übrigen stimmte das Kabinett den Anträgen des Reichsministers der Justiz zu2, allerdings wurde zur Bedingung gesetzt, daß die Staatssekretärstelle unter keinen Umständen dem jetzigen Generalkommissar Schmid zufallen solle, vielmehr bat der Reichskanzler den Reichsminister der Justiz, sich wegen der Besetzung des neuen Staatssekretärpostens zunächst mit ihm in Verbindung zu setzen.