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[269]2. Flaggen anläßlich der Vereidigung des Reichspräsidenten.
Der Reichsminister des Innern bat um eine Entscheidung darüber, ob anläßlich der Vereidigung des Reichspräsidenten nur in Berlin oder im ganzen Land, nur von den Reichsbehörden oder auch von den Landes- und Kommunalbehörden geflaggt werden solle.
Es wurde beschlossen, anzuordnen, daß sämtliche Reichsstellen in Berlin und im Lande flaggen, und den Ländern durch das Reichsministerium des Innern zu empfehlen, sich dem Vorgehen des Reichs anzuschließen.