Text
4. Entwurf einer Verordnung über Ödlandkultivierung1.
Der Reichsernährungsminister teilte mit, daß der Reichstagsausschuß2 sich gegen den Entwurf gewandt habe. Er empfehle jedoch, die Verordnung zu erlassen; kleinere Änderungen, die den berechtigten Wünschen des Reichstagsausschusses entsprächen, wie z. B. die Änderung der Mußvorschrift über die Enteigung zu Gunsten der Siedlungsgesellschaften3 in eine Kannvorschrift, würden dabei berücksichtigt.
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Gemeint ist der 15er-Ausschuß des RT, der vor dem Erlaß von VOen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes gehört werden muß.
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Art. II, § 1 des Regierungsentwurfs bestimmt: „Unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Ödland kann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Entschädigung enteignet werden. Die Enteignung muß ausgesprochen werden, wenn das Reich, ein Land oder ein auf Grund des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11.8.19 (RGBl. S. 1429) als gemeinnützig erklärtes Siedlungsunternehmen es beantragt.“ Der letzte Satz fällt in der endgültigen Fassung der VO fort.
Das Kabinett war mit dem Erlaß der Verordnung einverstanden4.
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Die VO über die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung und die Förderung der Ödlanderschließung wird am 13.2.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 111).