Text
[2]1b. Zweites Gesetz über den Volksentscheid3.
- 3
Durch das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken“ und das „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 bzw. 137) war die Aufwertung von Vermögensanlagen aus der Inflationszeit neu geregelt worden. Die Interessenverbände der Inflationsgeschädigten lehnten diese Regelung als völlig unzulänglich ab und traten z. T. mit eigenen, wesentlich weiterreichenden Gesetzentwürfen hervor. So hatte der „Sparerbund“ unter Leitung des Abg. Best einen GesEntw. ausgearbeitet, der einen Aufwertungssatz von 50% vorsah und damit beträchtlich über die gesetzlich festgelegten Aufwertungsquoten hinausging; Ende April 1926 hatte der Sparerbund bei der RReg. den Antrag gestellt, seinen GesEntw. zum Gegenstand eines Volksbegehrens zu machen (R 43 I/2457, Bl. 290–298).
Um ein Referendum über Fragen der Aufwertungsgesetzgebung zu verhindern, hatte das Kabinett Luther am 6.5.26 dem RT den verfassungsändernden „Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid“ vorgelegt. Danach sollten Gesetze, welche die Folgen der Geldentwertung regelten, dem Haushaltsplan, den Abgabengesetzen und den Besoldungsordnungen gleichgestellt werden, über die gemäß Art. 73 Abs. 4 RV nur der RPräs. einen Volksentscheid veranlassen konnte (RT-Bd. 408, Drucks. Nr. 2263). Siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 332, Nr. 340, P. 3 und Nr. 348, P. 1; Politisches Jahrbuch 1926, S. 147 ff.
Der Reichsminister des Innern erklärte es für möglich, daß die Aufwertungsverbände ihr Verlangen nach einem Volksentscheid in Aufwertungsfragen fallen lassen würden, da sie untereinander uneinig seien. Auf jeden Fall müsse aber das Kabinett sich bald darüber schlüssig werden, ob es das vom Kabinett Luther eingebrachte 2. Gesetz über den Volksentscheid weiter verfolgen wolle4.