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4. Zweiter Entwurf einer Anordnung über Ausdehnung und weitere Verlängerung der Kurzarbeiterfürsorge4.
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Die Kurzarbeiterfürsorge war durch Anordnung vom 20.2.26 wiedereingeführt worden (RGBl. I, S. 105). Der vom RArbM vorgelegte Entwurf sah die Verlängerung der Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge bis zum 27.11.26 vor; die Bestimmungen über die Wartezeit und die Befristung der Fürsorge waren neugefaßt. In der Begründung heißt es: Die Kurzarbeit sei immer noch so verbreitet, daß auf die Fürsorge nicht verzichtet werden könne. Nach den Meldungen der Arbeiterfachverbände hätten im April 19,1% der Mitglieder verkürzt gearbeitet. Der finanzielle Aufwand betrage in keinem Land mehr als 4% des Gesamtaufwandes der Erwerbslosenfürsorge (R 43 I/2031, Bl. 133–134). Text der Anordnung in RArbBl. 1926, S. 209.
Das Kabinett erteilte seine Zustimmung.