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10. Klagebeantwortung im Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof in Sachen des Verwaltungsratssitzes.
Der Reichsverkehrsminister berichtete14.
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Am 22.7.26 hatte die Pr. Reg. beim Staatsgerichtshof beantragt, festzustellen, daß ihr auf Grund der „Erklärungen“ vom 25.3.24 das Recht auf Benennung eines Verwaltungsratsmitglieds der RB-Gesellschaft zustehe (R 43 I/1057, Bl. 263–272); vgl. dazu Dok. Nr. 54. Daraufhin hatte der RVM am 9.8.26 der Rkei den Entwurf einer Gegenerklärung der RReg. übersandt, in der der Rechtsanspruch Preußens mit der Begründung bestritten wird, daß sich die „Erklärungen“ nur auf das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn“ bezogen hätten, daß sie jedoch nicht auf die völlig veränderten Verhältnisse der in Ausführung des Dawes-Plans gegründeten Dt. Reichsbahn-Gesellschaft anwendbar seien (R 43 I/1057, Bl. 277–285).
[162] Das Kabinett stimmte grundsätzlich dem anliegenden Entwurf der Klagebeantwortung zu. Wegen der Formulierung einzelner Punkte sollen das Reichsverkehrs- und Reichsfinanzministerium nochmals beraten15.