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3. Entwurf eines Gesetzes, betreffend elsaß-lothringische Rechtsangelegenheiten.
Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu5.
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Es handelt sich um den Erlaß von Zuständigkeitsvorschriften, die durch das Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes in Elsaß-Lothringen notwendig geworden waren. Nach der Abtretung des Gebietes und der damit verbundenen Einstellung des deutschen Gerichtsbetriebes galt es die Durchführung der Vollstreckung jener Urteile zu gewährleisten, die vor der Abtretung gefällt worden waren. Das deutsch-französische Abkommen über elsaß-lothringische Rechtsangelegenheiten vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1995) hatte in dieser Beziehung eine Gesetzeslücke gelassen. Der neue Entwurf (R 43 I/169, Bl. 196-203) gelangt am 20.2.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 3945, Bd. 372), wird hier in drei Lesungen am 30.3.1922 verabschiedet (RT Bd. 354, S. 6674 A) und am 1.4.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 327).