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1. Änderungen des Reichsrats im Entwurf eines Ausfuhrabgabengesetzes1.
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Eine sog. soziale Ausfuhrabgabe war nach der VO über die Außenhandelskontrolle vom 20.12.1919 seit dem 20. Mai 1920 erhoben worden (RGBl. 1919, S. 2128). Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckte: 1. die Ausfuhrabgabe auf die ausfuhrabgabefreie Ware auszudehnen, 2. für die Ausfuhrabgaben eine besondere, einheitliche Regelung zu treffen (R 43 I/1173, Bl. 232-235). Die Vorlage gelangt nach den Änderungen des RR (gegenüber der Reg. Vorlage waren nur die §§ 2, 7, 9, 12, 13, 16 unverändert geblieben) am 7.4.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4136, Bd. 372) und wird am 16.6.22 dem 5. Ausschuß überwiesen (RT Bd. 355, S. 7832 C); sie bleibt unerledigt.
Das Kabinett beschließt, die Vorlage entsprechend den Beschlüssen des Reichsrats an den Reichstag zu bringen.