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2. Entwurf eines Gesetzes über die Feier- und Gedenktage.
Der Reichsminister des Innern erläuterte kurz die Vorlage. Er war der Auffassung, daß man, nachdem Sachsen, Thüringen, Baden, Braunschweig, Lippe und Mecklenburg den 1. Mai als gesetzlichen Feiertag erklärt hätten, diesen Feiertag nicht mehr reichsgesetzlich aufheben könne. Dagegen hielt er es für möglich und richtig, die Bestimmungen, die in Sachsen, Thüringen, Braunschweig und Anhalt den 9. November zum gesetzlichen Feiertag erklärt hätten, wieder aufzuheben. Als Reichsfeiertag sollte der 11. August gelten. Nach[924] kurzer Erörterung wurde von dem Vizekanzler festgestellt, daß das Kabinett der Vorlage zustimme, daß, falls sich wegen der weiteren Bestimmungen Schwierigkeiten ergeben sollten, unter allen Umständen der Reichsfeiertag am 11. August durchgebracht werden müsse2.
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Der Entwurf dieses Gesetzes geht am 14.7.1922 dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 184; diese sowie der Entwurf nebst Begleitschreiben des RIM in R 43 I/566, Bl. 170-174). Erst am 20.4.1923 geht dem RT eine neue Fassung des Entwurfs nach Zustimmung des RR, der das Gesetz im Gegensatz zur RReg. für verfassungsändernd hielt, zu. Sie wird dem 22. Ausschuß überwiesen (RT Bd. 359, S. 10 776 C) und bleibt in dieser Legislaturperiode unerledigt.