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5. Außerhalb der Tagesordnung: Devisenanmeldung.
Der Reichsminister der Finanzen machte darauf aufmerksam, daß die Geldlage es erforderlich mache, von der Devisenverordnung vom 18. Juli13 Gebrauch zu machen und Devisen abzurufen.
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VO gegen die Kapital- u. Steuerflucht über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 15.7.31, RGBl. I, S. 366.
Es wurde erörtert, in welchem Umfange die Anmeldung von Devisen verlangt werden solle.
Der Reichsbankpräsident meinte, alle Beträge etwa von 10 000 RM an.
Der Reichsminister der Finanzen hielt das für zu wenig und schlug vor, die Anmeldepflicht auf 20 000 M festzusetzen, weil der Reichsbankpräsident[1398] selbst in der Ministerbesprechung vom 18. Juli an der Erfassung dieser Beträge gedacht habe.
Das Kabinett beschloß, daß alle Devisenbeträge von 20 000 RM bis 31. Juli anzumelden sind. Für die Anmeldung der Beträge unter dieser Höhe soll der Zeitpunkt vorbehalten bleiben14.
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S. die 1. DurchführungsVO zur NotVO gegen Kapitalflucht vom 21.7.31, RGBl. I, S. 387.