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2. Aufhebung des Ausnahmezustandes in Bayern3.
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Es handelte sich hier um einen Ausnahmezustand, der von der Bayer. StReg. am 4.11.1919 auf Grund des Art. 48 Abs. 4 der RV erlassen worden war. Die VO sah einstweilige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und war von der sozialistischen Regierung Hoffmann zur Abwendung innerer Unruhen erlassen worden.
Die USPD (Aderhold und Genossen) hatte am 18.11.1920 die Aufhebung der bayer. AusnahmeVO im RT beantragt (RT-Drucks. Nr. 885, Bd. 364).
Der Reichsminister des Innern trug vor, daß die Unabhängige Fraktion die Aufhebung beantrage und daß sich die Sozialdemokraten voraussichtlich dem Antrage anschließen würden. Er teilte die Grundlinien für die Beantwortung mit, denen das Kabinett zustimmte4.