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1. Reichstrauer aus Anlaß des Hinscheidens des Reichspräsidenten.
Das Kabinett faßte folgenden Beschluß: Um der Trauer der Reichsbeamten um den Reichspräsidenten Ausdruck zu verleihen, hat die Reichsregierung beschlossen, daß die Reichsminister und die leitenden Beamten der Reichsministerien sich für die Dauer von vier Wochen nach dem Tode des Reichspräsidenten, also bis einschließlich 28. März, der Teilnahme an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen, ob amtlicher oder halbamtlicher Art, enthalten.