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1. Abgabe von Schiffsraum auf Grund des Friedensvertrages1.
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Die Abgabe von Schiffsraum gründete sich auf Anlage III zum VV, wonach Schiffe über 1600 Brutto-Tonnage und die Hälfte der Schiffe mit einer Brutto-Tonnage zwischen 1000 und 1600 abzuliefern waren.
Geheimer Legationsrat Seeliger nimmt Bezug auf die den Kabinettsmitgliedern zugegangene Aufzeichnung vom 9. April2. Unter Beibringung weiteren Materials müsse nochmals versucht werden, eine Meinungsänderung der Reparations-Kommission herbeizuführen, Hand in Hand hiermit müsse eine energische Pressekampagne gehen; die Auslieferung der Schiffe sei inzwischen fortzusetzen.
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Diese Aufzeichnung behandelte die Vorschläge, die auf einer Konferenz von Ressortvertretern und der dt. Schiffahrtsdelegation am 8. 4. erarbeitet worden waren, nachdem die Repko ein deutsches Memorandum vom 6.3.20 „über die Belassung von Schiffsraum an Deutschland ablehnend beschieden“ hatte (R 43 I/14, Bl. 12 f., 14-16).
ReichskanzlerMüller ist im allgemeinen mit den gemachten Vorschlägen einverstanden. Bedenken habe er jedoch, der Reparations-Kommission mitzuteilen, daß die Schiffe, deren Belassung wir erbäten, inzwischen von Deutschland in Fahrt gesetzt würden3.
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Die Konferenz der Ressorts und der Schiffahrtsdelegation hatte die RReg. aufgefordert, der Repko mitzuteilen, „daß wir in der Erwartung, daß diesem Antrage nunmehr stattgegeben werden würde, die Schiffe, deren weitere Belassung wir erbeten hätten, inzwischen für Deutschland in Fahrt setzen würden. Denn durch das lange Stilliegen derselben sei bereits ein solcher Mangel in der Versorgung Deutschlands mit dem nötigen Rohstoff eingetreten, daß es wirtschaftlich nicht zu verantworten sei, wenn diese Schiffe bis zur endgültigen Entscheidung nutzlos in deutschen Häfen lägen“ (9.4.20; R 43 I/14, Bl. 12 f., 14-16).
[74] Reichsminister Dr. David schließt sich der Auffassung des Reichskanzlers an.
Das Kabinett beschließt, so zu verfahren, wie in der Aufzeichnung vorgesehen. In dem Schreiben an die Reparations-Kommission soll jedoch von der Mitteilung abgesehen werden, daß die Schiffe inzwischen von Deutschland in Fahrt gesetzt würden4.
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In der deutschen Note vom 14. 4. wurde die Bitte vorgetragen, „das Verfügungsrecht über eine gewisse Anzahl von Schiffen, die nach den Wiedergutmachungsbestimmungen des Friedensvertrags abzuliefern sind, Deutschland“ zu belassen. Die Repko lehnte das Begehren am 21. 4. mit der Begründung ab, daß der formelle Beschluß der alliierten Kommission über die Ablieferung bereits am 30. 3. der deutschen Schiffahrtsdelegation mitgeteilt worden sei. Erst wenn „eine zufriedenstellende Menge Tonnage tatsächlich abgeliefert worden“ sei, werde es möglich sein, weitere „Anträge in Erwägung zu ziehen“. In ihrer Erwiderung erklärte die RReg., daß die Überführung der Schiffe „auf die allergrößten Schwierigkeiten“ stoße, weil „die Frage der Belenkung und Bemannung der Schiffe“ schwer zu lösen sei. Der Dampfer „Bielefeld“ sei jedoch abgegangen, und weitere Schiffe würden seefertig gemacht. Die Bevölkerung erwarte, „nicht durch Wegnahme des letzten Schiffes seitens der Repko wirtschaftlich völlig zerrüttet zu werden“ (DAZ, 30.4.20, Nr. 201). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 103, P. 4.