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6. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Eingehen der deutschen Festungen an der Westgrenze und an der Küste.
Dem Entwurf eines Gesetzes betreffend das Eingehen der deutschen Festungen an der Westgrenze und an der Küste stimmt das Kabinett zu.6
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Nach Artikel 180 des VV war Deutschland verpflichtet, alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze an der Westgrenze, nach Artikel 195 die Befestigungen im Kieler Rechteck und nach Artikel 115 diejenigen der Insel Helgoland zu schleifen. Die weitere Behandlung des unter dem 7.10.1921 vom AA dem StSRkei zugesandten und hier verabschiedeten Ausführungsgesetzes (in R 43 I/717, Bl. 90-92) geht aus dem folgenden Schreiben des AA an den StSRkei vom 20.1.1923 hervor: „Gegen den mit Schreiben vom 7. Oktober 1921 übrsandten Entwurf eines Gesetzes betreffend das Eingehen deutscher Festungen an der Westgrenze und an der Küste sind, nachdem er in der Kabinettssitzung vom 31. Oktober 1921 angenommen worden war und am 28. Februar 1921 die Zustimmung des Reichsrates zur Einbringung beim Reichstag gefunden hatte, seitens der Stadt Köln Einwendungen erhoben worden. Diese Einwendungen gehen dahin, daß der Entwurf das den Festungsgemeinden auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. April 1920 [Gesetz über Enteignungsrecht von Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen, RGBl. 1920 I, S. 697] zustehende, für die städtische Bau- und Siedlungspolitik höchst wichtige Enteignungsrecht bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen gefährde; nach der Fassung des Entwurfs würden sich die Eigentümer von Rayon-Grundstücken für berechtigt halten können, sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes und der gleichzeitig damit eintretenden Aufhebung der Rayonbeschränkungen durch Verkauf an gutgläubige Dritte oder Bebauung Veränderungen mit den Grundstücken vorzunehmen, deren Beseitigung schwierig, wenn nicht gar angesichts der Wohnungsnot praktisch undurchführbar wäre. – Die Stadt Köln hat, um dieser Gefahr zu begegnen, vorgeschlagen, den Zeitpunkt der Aufhebung der Rayonbeschänkungen, der nach dem bisherigen Entwurf mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zusammenfällt, stattdessen mit dem Tage der vollendeten Schleifung zusammenfallen zu lassen und diesen im Einvernehmen mit den Festungsgemeinden jeweils öffentlich bekannt zu machen. […] Infolge dieser Vorstellungen ist von einer Einbringung des Entwurfs an den Reichstag abgesehen und die Angelegenheit von den beteiligten Regierungsstellen erneut geprüft worden.“ (R 43 I/717, Bl. 115 f.). Ein Entwurf, der den Kölner Wünschen Rechnung trägt, wird am 16.4.1924 vom RT angenommen.