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3) Durchbrechung des Postgeheimnisses zwecks Wucherbekämpfung.
Das Kabinett stimmte der Auffassung des Reichswirtschaftsministeriums[429] und der Absendung des Briefes an die bayerische Gesandtschaft zu, in dem die Durchbrechung des Postgeheimnisses für nicht möglich erklärt wird12.
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Mit Schreiben vom 20. 1. und 16.3.23 hatte die Bayer. Gesandtschaft in Berlin die RReg. ersucht, im Interesse einer wirksameren Wucherbekämpfung das Telegrafen- und Telefongeheimnis vorübergehend aufzuheben (R 43 I/1246, Bl. 361, 367 f.). In einer Ressortbesprechung sprach sich am 29. 3. lediglich das RPMin. für den Antrag aus, die übrigen RMin. dagegen. Der hier genehmigte Briefentwurf des RWiM war bereits am 11. 4. der Rkei zugesandt worden. Darin heißt es u. a.: „Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 48, Abs. 4 der RV wurden nicht für gegeben erachtet, die Ermächtigung der RReg. im Art. VI, Abs. 3 des Notgesetzes vom 24.2.23 [RGBl. I, S. 150] nicht für ausreichend angesehen, um ein durch die Verfassung verbürgtes Grundrecht zu durchbrechen.“ (R 43 I/1246, Bl. 377).