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[1170]Braugerste. […]
Das Kabinett beschloß:
10. | Für inländische Gerste wird der Wert des Einfuhrscheines, der nach näherer Bestimmung der Reichsregierung zu erteilen ist, auf RM 3,50 festgesetzt13. |
11. | Dem Vorschlag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wegen Festsetzung des Malz-Zolles wird zugestimmt14. |
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Der RR beschloß am 12. 12., daß der Zoll für Gerste ein Jahr lang erhöht und dann wieder auf 2 RM gesenkt werden solle. Dieser Beschluß galt für Futtergerste (Vermerk Feßlers vom 14. 12.; R 43 I/2420, Bl. 296, hier: Bl. 296).
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Der REM hatte für Malz den 1⅓fachen Gerstenzoll + 6 RM vorgeschlagen (Vorlage vom 19. 11.; R 43 I/2420, Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262). Während der RWiR für Malz einen Zollsatz von 18 RM vorsah – beim REM betrug der autonome Satz 15,33 RM und der Vertragssatz 12,66 RM – (Vermerk Feßlers vom 9. 12.; R 43 I/2420, Bl. 286 f., hier: Bl. 286 f.), beschloß der RR eine Erhöhung von 2 RM über die Regierungsvorlage (Vermerk Feßlers vom 14. 12.; R 43 I/2420, Bl. 296, hier: Bl. 296).