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9. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe bei Ausfuhr von Waren7.
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Der Gesetzentwurf wird wie folgt begründet: „Die bisherige Entwicklung kennzeichnet die Ausfuhrabgabe als eine Valutaabgabe, die ihrem Wesen nach vorübergehend und in der Höhe schwankend ist. Die Ausfuhrabgabe muß dementsprechend so geregelt werden, daß sie den Schwankungen der Devisenkurse und der Marktlage möglichst schnell angepaßt werden kann, und sie muß andererseits gesetzlich so begründet werden, daß sie, wenn einmal die Voraussetzungen zur Erhebung einer beträchtlichen Abgabe gegeben sind, auch alle Waren erfassen kann, welche die Belastung durch eine Ausfuhrabgabe zulassen. Diese Vorbedingungen sind zur Zeit noch nicht gegeben.“ (Entwurf und Begründung in R 43 I/1173, Bl. 202-209, hier: Bl. 206 und RT-Drucks. Nr. 4136, Bd. 372).
Das Kabinett stimmte dem Entwurf mit der Maßgabe zu, daß in § 4 Abs. 2 statt des 1. April der 1. Juni 1922 als der Termin bestimmt werde bis zu dem die Reichsregierung den Entwurf eines Gesetzes vorlegen soll, das den Tarif regelt8.
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Der Entwurf gelangt nach Zustimmung des RR und des VRWiR am 7.2.1922 in den RT, wird dort in erster Beratung am 16.6.22 dem Volkswirtschaftsausschuß zur Vorberatung überwiesen und bleibt schließlich unerledigt (RT Bd. 355, S. 7832).