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[28]5. Entwurf eines Gesetzes über die Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht.
Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu5.
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Der Entwurf sah vor, das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 24.12.1920 (RGBl. 1921, S. 33) bis auf weiteres zu verlängern; die Notwendigkeit dazu wird eingehend begründet (s. RT-Drucks. Nr. 2103, Bd. 367). Nach Abänderungen im RT wird das Gesetz am 28.6.21 verabschiedet (RT-Bd. 350, S. 4197) und am 4.7.1921 verkündet (RGBl. S. 808).