Text
2. [Verwertung von mobilen Heeresgütern und reichseigenem Besitz5.]
Auf Vortrag des Reichsschatzministers erklärt sich das Kabinett damit einverstanden, daß
1. | in den ohne Abstimmung abzutretenden Gebieten der Abtransport von mobilen Heeresgütern fortgesetzt, mit dem Verkauf der staatlichen Immobilien dagegen innegehalten wird, |
2. | in den Abstimmungsgebieten die mobilen Heeresgüter nicht abtransportiert, sondern unter möglichster Beteiligung der kauflustigen Bevölkerung dieser Gebiete verkauft werden. Der Verkauf von Immobilien soll ohne besondere Genehmigung des Reichsschatzministeriums nicht zulässig sein. Die Heeresverwaltung soll die für den Verkauf in Frage kommenden mobilen Güter in den Abstimmungsbezirken sofort dem Reichsschatzministerium[38] freigeben und dieses im Benehmen mit den Heeresstellen die Verwertung durchführen6. |
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Randvermerk Wevers: „Abgeändert durch Protokoll v[om] 31.7.19, Ziff. 7.“
Die Entscheidung über die Einzelheiten wird vertagt, bis allgemeine Richtlinien vom Reichsschatzministerium dem Kabinett vorgelegt sind7.