1.98.11 (bru3p): 11.) Rechtspflege.

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11.) Rechtspflege.

Der Reichsminister der Justiz erläuterte die Einzelheiten der Vorlage. Sie wurde ohne besondere Aussprache genehmigt23.

23

Die Vorlage des RJM vom 19.12.31 ergab sich aus der Notwendigkeit, daß die bayer. Reg. das Oberlandesgericht Augsburg mit dem Oberlandesgericht München vereinigen wollte; die Vorlage wollte sicherstellen, daß die an aufgelösten Gerichten zugelassenen Anwälte auch bei dem Gericht zugelassen werden konnten, das an die Stelle des aufgelösten Gerichts trat (R 43 I /1224 , Bl. 225–226). Der § 1 des Siebenten Teils der NotVo. zur Anpassung einiger Gesetze vom 23.12.31 (RGBl. I, S. 779 , hier S. 786) ermächtigte die RReg., in Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung besondere Vorschriften für den Fall der Aufhebung oder Zusammenlegung von Gerichten zu erlassen.

[2127] Abschließend stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Reichskabinetts dazu fest, daß die vorgenannten Kapitel, soweit sie die Billigung des Reichskabinetts gefunden haben, in einer einheitlichen Notverordnung zusammengefaßt, dem Herrn Reichspräsidenten vorgelegt werden sollen. Die Veröffentlichung soll am Mittwoch, den 23. Dezember 1931, erfolgen24.

24

Die Vo. des RPräs. zur Anpassung einiger Gesetze und Voen an die veränderte Lage von Wirtschaft und Finanzen (AnpassungsVo.) vom 23.12.31 wurde am 23.12.31 im RGBl. 1931 I, S. 779  veröffentlicht.

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