2.161.1 (feh1p): 1. Verwertung des amtlichen Materials über Kriegsverbrechen der Angehörigen feindlicher Länder vor dem Reichsgericht.

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1. Verwertung des amtlichen Materials über Kriegsverbrechen der Angehörigen feindlicher Länder vor dem Reichsgericht1.

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Der Oberste Rat hatte am 7.5.1920 der RReg. eine Liste mit den Namen derjenigen Personen überreicht, die vor dem Reichsgericht wegen Verstoßes gegen Gesetze und Gebräuche des Krieges abgeurteilt werden sollten (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363, S. 12 ). Unter diesen Personen befand sich auch ein Major Crusius aus Torgau, der beschuldigt wurde, all. Kriegsgefangene und Verwundete erschossen zu haben.

Im Zuge der Prozeßvorbereitung hatte sich der Rechtsanwalt des Majors Crusius an das AA gewandt und erklärt, daß es im Interesse des Angeklagten wie im allgemeinen Interesse sei, auf ähnliche Rechtsverletzungen bei den Alliierten hinzuweisen. Der Rechtsanwalt hatte gebeten, ihm das amtlich gesammelte Material über all. Verstöße zur Verfügung zu stellen, und hatte ausdrücklich bemerkt, daß es ihm nicht um Privatsammlungen solchen Materials, sondern um amtliches Material gehe.

Im AA war eine solche Zusammenstellung über Fälle von Mißhandlungen und Tötung dt. Kriegsgefangener durch frz. Heeresangehörige angefertigt worden. Sie war bisher jedoch weder den all. Regierungen, noch der Öffentlichkeit bekanntgegeben worden.

In einem Schreiben vom 17.1.1921 an den StSRkei hatte der RAM darauf hingewiesen, daß es nicht in Frage komme, dem Rechtsanwalt des Majors Crusius diese Zusammenstellung zu dem von ihm angegebenen Zweck zu überlassen. In dem Schreiben hieß es dann weiter: „[Es] ist aber zu erwägen, ob dem Rechtsanwalt […] anheimgestellt werden soll, im Verfahren vor dem Reichsgericht die Erforderung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes über das jene Rechtsverletzungen betreffende Material zu beantragen. Dies würde voraussetzen, daß die Frage, ob einem daraufhin erfolgenden Ersuchen des Reichsgerichts ohne Nachteil für das Wohl des Reiches Folge gegeben werden kann, zuvor abschließend beantwortet ist.“ Im Einvernehmen mit dem RJM hatte der RAM um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (R 43 I /1363 , Bl. 231).

Entsprechend dem Antrage des Reichsministers des Auswärtigen wurde beschlossen, daß den Verteidigern der vor dem Reichsgericht wegen Kriegsverbrechen angeklagten Deutschen das amtliche Material über die Kriegsverbrechen von Angehörigen feindlicher Länder nicht ausgehändigt werden solle. Auf ihre diesbezüglichen Anträge soll ihnen anheimgegeben werden,[426] beim Reichsgericht in dem schwebenden Verfahren die Erforderung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts über das jene Rechtsverletzung betreffende Material zu beantragen. Falls daraufhin ein Ersuchen des Reichsgerichts ergehen sollte, ist das Kabinett damit einverstanden, daß diesem Ersuchen durch Übersendung der im Auswärtigen Amt aufgestellten listenmäßigen Zusammenstellung stattgegeben werden könne.

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