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[Golddiskontbank.]
Reichsbankpräsident Dr. Schacht: Nach der gestrigen Ministerbesprechung seien ihm Bedenken gekommen, ob die Reichsbank sich der Reichsregierung gegenüber verpflichten könne, auf deren Wunsch jederzeit die Liquidation vorzunehmen und keine Statutenänderung ohne Zustimmung der Reichsregierung zu beschließen1. Er fürchte, daß er sonst den Sachverständigenausschüssen und der Bank von England gegenüber in eine schiefe Lage komme. Er halte auch das Nichteingehen einer solchen Verpflichtung für die Reichsregierung für unbedenklich, denn das Reich habe ja doch die Gewalt über die Reichsbank. Er sei aber bereit, schriftlich festzulegen, daß die Reichsbank alles im Interesse des Reichs tun würde und sich bei allen wichtigen Fragen rechtzeitig mit der Reichsregierung ins Benehmen setzen werde.
[446] Reichsminister der Finanzen Dr. Luther hat hiergegen große Bedenken, ebenso gegen die Bestimmung über das Notenrecht2.
Nach weiterer eingehender Erörterung, an der insbesondere Reichswirtschaftsminister Hamm teilnahm, kam eine Einigung dahin zustande, daß die Reichsbank eine Verpflichtung, wie aus der Anlage ersichtlich, unterschreiben solle3.
ReichswirtschaftsministerHamm führte noch aus, daß im Zusammenhang mit der Autonomie der Reichsbank, die durch das Gesetz über die Golddiskontbank eine außenpolitische Stärkung erfahre, eine grundsätzliche Änderung der Verfassung der Reichsbank nötig sei. Es müsse insbesondere die Bestimmung über das lebenslängliche Amt der Mitglieder des Direktoriums geändert4 und dafür gesorgt werden, daß in der Organisation der Reichsbank die Gesamtwirtschaft besser vertreten sei.
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Die lebenslängliche Amtszeit des Präs. und der Mitglieder des Rbk.-Direktoriums war durch das Gesetz über die Autonomie der Rbk vom 26.5.22 festgelegt (RGBl. II, S. 135). Eine Änderung dieser Bestimmung und eine grundsätzliche Neuordnung der Rbk-Verfassung erfolgt durch das Bankgesetz vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235).