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Nr. 48
Der Reichsminister der Justiz an den Reichskanzler. 7. Januar 1924
R 43 I/2454, Bl. 50-54 Umdruck
[Aufwertungsfrage]1
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Auf Anregung des RFM hatte der RK mit Brieftelegramm vom 3. 1. die RM – insbesondere den RWiM, den REM und den RJM – um eine Stellungnahme zur Aufwertungsfrage gebeten. Die Angelegenheit sei dringlich, da die Vorarbeiten des RFMin. zum Entwurf einer 3. SteuerNotVO, in der auch die Aufwertung geregelt werden soll, vor dem Abschluß stünden (R 43 I/2454, Bl. 28).
Die Stellungnahme des RJM wird oben abgedruckt. Der RWiM erklärt in seinem ausführlichen Votum vom 6. 1., daß eine „allgemeine erhebliche Aufwertung“ weder für die Privatwirtschaft noch für die öffentlichen Körperschaften tragbar sei. Eine Sonderstellung komme den hypothekarisch gesicherten Forderungen zu, bei denen aber über einen Aufwertungssatz von 5–10% der Schuldsumme in Gold nicht hinausgegangen werden dürfe (R 43 I/2454, Bl. 36-48). Der REM tritt in seiner Stellungnahme vom 8. 1. für ein allgemeines Aufwertungsverbot ein. Eine auch nur partielle Aufwertung (etwa der Hypotheken) komme angesichts der wirtschaftlichen Notlage und der außergewöhnlichen steuerlichen Belastung der Landwirtschaft nicht in Betracht (R 43 I/2454, Bl. 62-64; hier auch die Voten des RIM, RWeM, RPM, RVM, RMWiederaufbau). Eine zusammenfassende Übersicht über die „Gründe für und gegen die Aufwertung von Forderungen“ übersendet der RFM am 23. 1. (s. Dok. Nr. 68).
Die Aufwertungsfrage hat durch das Urteil des Reichsgerichts vom 28. November 19232 eine entscheidende Wendung erfahren. Gegenüber diesem Erkenntnis[195] des höchsten Gerichtshofs, das die Zulässigkeit der Hypothekenaufwertung grundsätzlich bejaht, glaube ich es vom Standpunkte meines Geschäftsbereichs weniger denn je verantworten zu können, gesetzliche Maßnahmen zu befürworten, durch die der Anspruch auf Aufwertung ausgeschlossen werden soll3. Eine solche gesetzliche Verneinung des Aufwertungsanspruchs würde nach Lage der Sache als eine Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgefaßt werden. Dieser Vorwurf würde gegen die Reichsregierung und insbesondere gegen das Reichsjustizministerium um so mehr erhoben werden können, als die Gesetzgebung in voller Absicht von einer Regelung der Aufwertungsfrage bisher abgesehen und die Entscheidung dieser Frage der Rechtsprechung überlassen hat. Daß durch ein solches Verfahren das Ansehen des Reichsgerichts empfindlich beeinträchtigt werden müßte, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Achtung vor dem Spruch der Gerichte und das Vertrauen des Inlandes wie des Auslandes zu der rechtsgestaltenden Macht höchstrichterlicher Entscheidungen würden schwinden, wollte man das Urteil des Reichsgerichts, auf das die Beteiligten verwiesen waren und das mit besonderer Spannung von der gesamten Öffentlichkeit erwartet wurde, durch einen Akt der Gesetzgebung wirkungslos machen.
Nach der Entscheidung des Reichsgerichts hat der Gläubiger auf Grund des geltenden Rechts in dem in der Begründung näher gekennzeichneten Rahmen einen Anspruch auf Aufwertung. Die Beseitigung des Aufwertungsanspruchs würde sich danach rechtlich als entschädigungslose Enteignung kennzeichnen. Daß gegen eine solche Maßnahme die schwersten rechtspolitischen Bedenken zu erheben sind, bedarf keiner Ausführung. Der Gedanke, daß bestehende Rechte durch einen Akt der Gesetzgebung ohne Entschädigung beseitigt werden sollten, erscheint im vorliegenden Falle um so unerträglicher, als gerade weite Kreise besonders hilfsbedürftiger Personen, wie Angehörige des Mittelstandes, Kleinrentner, Mündel, ferner Stiftungen betroffen würden, von denen überdies ein großer Teil nach der bisherigen Gesetzgebung zur Vermögensanlage in Werten, die der Geldentwertung besonders ausgesetzt waren, gezwungen war. Die Annahme, daß eine Verneinung des Aufwertungsanspruchs überwiegend Kreise treffen würde, die Markforderungen zu spekulativen Zwecken aufgekauft haben, vermag ich als zutreffend nicht anzuerkennen. Wie die zahllosen der[196] Reichsregierung zugegangenen Eingaben beweisen, befinden sich die Forderungen, um deren Aufwertung es sich handelt, noch in sehr erheblichem Umfange in den Händen der ärmeren Bevölkerungsschichten, die von der Geldentwertung überrascht und nicht imstande gewesen sind, ihre Forderungen rechtzeitig zu verwerten. Überdies erscheint die Besorgnis begründet, daß durch einen Eingriff in bestehende Rechte, wie er in Gestalt einer Aufhebung des Aufwertungsanspruchs von der Gesetzgebung ausgeübt werden würde, weite Bevölkerungsschichten, auch soweit sie nicht selbst durch die Maßnahme betroffen würden, in ihrem Rechtsempfinden verletzt und dem Staatsgedanken entfremdet würden.
Daß auch wirtschaftspolitisch gegen die Aufwertung gerichtete Maßnahmen von weittragenden Folgen begleitet sein würden, kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen. Der gesamte Kreditverkehr würde schwersten Erschütterungen ausgesetzt sein; insbesondere sind schwere Konflikte mit den Auslandsstaaten zu besorgen, deren Angehörige auf der Grundlage von Hypotheken auf deutschem Grundbesitz umfangreiche Kredite gegeben haben. Ich darf in dieser Beziehung auf die mit Schreiben vom 30. Dezember 1923 mitgeteilte Denkschrift des Geheimen Regierungsrats Hackelöer-Köbbinghoff4 verweisen; dort wird geradezu mit einer Verweigerung des Kreditverkehrs seitens des Auslandes gerechnet, einer Maßnahme, der im gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der Notwendigkeit eines Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft besonders schwerwiegende Bedeutung beizumessen wäre.
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Denkschrift von Hackelöer-Köbbinghoff vom 17.12.23 betr. „Steuerliche Belastung des Grundbesitzes und Verbot der Aufwertung“. Im Begleitschreiben vom 30.12.23 an den RK bemerkt der RJM, daß die Denkschrift „zum Besten gehört, was auf diesem Gebiete geschrieben wurde“ (R 43 I/2394, Bl. 337-357).
Ein weiteres Bedenken ist aus den Vorschriften der Reichsverfassung herzuleiten. Zwar möchte ich die Frage, ob der Aufwertungsanspruch durch eine Verordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) ausgeschlossen werden kann, grundsätzlich bejahen. Eine entschädigungslose Enteignung kann nach Artikel 153 Abs. 2 Satz 2 der Reichsverfassung durch Reichsgesetz angeordnet werden; als solches ist nicht nur ein Reichsgesetz in formellem Sinne, sondern jedes materielle Reichsgesetz, also auch eine Rechtsverordnung anzusehen. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, daß Artikel 153 in Abs. 2 Satz 2 a.a.O. nur die Abweichung von der Angemessenheit der Entschädigung, nicht aber die Ablehnung jeder Entschädigung überhaupt einem einfachen Reichsgesetz vorbehalte, die Enteignung ohne Entschädigung vielmehr ein verfassungsänderndes Gesetz erfordere, glaube ich nicht beitreten zu sollen. Eine Besonderheit gilt jedoch für die Enteignung gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden. Insoweit kann die Enteignung gemäß Artikel 153 Abs. 2 Satz 4 a.a.O. nur gegen Entschädigung erfolgen. Eine gegenteilige Regelung wäre nur im Wege einer Änderung der Reichsverfassung möglich. Bei dem gesetzlichen Ausschluß des Aufwertungsanspruchs auf Grund des Ermächtigungsgesetzes müßten also jene Verbände ausgenommen werden. Da unter Verbänden nicht nur Körperschaften des öffentlichen[197] und Privatrechts, beispielsweise auch eingetragene Genossenschaften, sondern auch Anstalten und Stiftungen zu verstehen sein dürften (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Anm. 6 zu Artikel 153), ähnliche Rechtserwägungen übrigens nach Art. 138 Abs. 2 der Verfassung auch für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine in Betracht kommen, so würde der Kreis derjenigen Gläubiger, denen eine Sonderstellung einzuräumen wäre, recht bedeutend sein. Eine solche verschiedenartige Behandlung der Gläubiger, die in der Sache selbst keine Rechtfertigung finden würde, würde von den Betroffenen als besonders unbillig und hart empfunden werden und die oben erörterten rechtspolitischen Bedenken, die gegen den Ausschluß des Aufwertungsanspruchs an sich herzuleiten sind, in verstärktem Maße begründet erscheinen lassen. Es käme hinzu, daß in Anbetracht des starken Hypothekenbesitzes der Stiftungen, Anstalten usw. der Ausschluß des Aufwertungsanspruchs an seiner Wirksamkeit für die Vorbereitung steuerlicher Maßnahmen stark einbüßen müßte.
Bei der Beantwortung der Frage, wie das Aufwertungsproblem positiv zu lösen ist, ist von der im Reichsjustizministerium seit Anbeginn der Erörterungen immer wieder nachdrücklich betonten und auch in dem Urteil des Reichsgerichts dargelegten Grundauffassung auszugehen, daß das Maß der Aufwertung sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalls unter Würdigung aller Begleitumstände bestimmen läßt. Die positive Lösung des Problems kann deshalb im Grundsatz nicht in der Schaffung für alle Fälle geeigneter materieller Rechtsnormen, sondern nur in einer Regelung bestehen, die die Prüfung des Einzelfalls mit der durch die Interessen des Staats und der beteiligten Privatpersonen gebotenen Beschleunigung sicherstellt und durch straffe Zusammenfassung die einheitliche Beurteilung wirtschaftlich zusammenhängender Verhältnisse gewährleistet.
Materiell genügt der Ausspruch, daß darüber, ob und in welchem Umfange aufzuwerten ist, das Gericht auf Grund des geltenden Rechts unter billiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet. Darüber hinaus wird eine materielle Regelung nur insoweit geboten sein, als eine Höchstgrenze für die Aufwertung zu bestimmen ist. Nach dem geltenden Recht, so wie es sich nach der Entscheidung des Reichsgerichts darstellt, würde es, sofern die Umstände des Falles es rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sein, daß die Aufwertung bis nahe an den Goldwert heran verlangt werden kann; auch die Bestimmung des Höchstmaßes würde Sache des Richters sein. Vom Standpunkte der Rechtspflege würde kein Anlaß bestehen, diesen Zustand durch die Gesetzgebung zu ändern. Ich verschließe mich aber der Überzeugung nicht, daß die hemmungslose Durchsetzung des Rechtsstandpunktes insoweit zu Ergebnissen führen könnte, die weder mit den Interessen der Allgemeinheit noch mit denen des einzelnen Staatsbürgers vereinbar wären. Wie namentlich auch bei den Vorberatungen zur Goldbilanzverordnung5 allseitig und meines Erachtens überzeugend hervorgehoben worden ist, würde mangels einer Höchstgrenze der Markschuldner die der Aufwertung zugängliche Forderung mit[198] dem Goldwert in die Bilanz einstellen und sich auf diese Weise mit dem Scheine des Rechts seiner Steuerpflicht entziehen; andererseits würde die Festsetzung der Höchstgrenze durch Gesetz in vielen Fällen auch dem Markgläubiger die Steuerbewertung seiner Forderung mit 0 erschweren, weil man bei der Bestimmung der Höchstgrenze naturgemäß eine für den Normalfall durchschnittlich angemessene Aufwertung zu Grunde legen wird. Bei der gegenwärtigen Finanzlage des Reichs ist ein möglichst vollständiger Eingang der Steuern aber so sehr Lebensfrage, daß auch auf dem hier erörterten Rechtsgebiet der Einzelne der Allgemeinheit Opfer bringen muß, Opfer, die zur Erhaltung des Reichs und damit letzten Endes auch zur Erhaltung der eigenen wirtschaftlichen Existenz unbedingt notwendig sind und daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegen. Eine Höchstgrenze von 10 v.H., d. h. eine Bestimmung, wonach eine Forderung über 5000 M auf höchstens 500 Goldmark aufzuwerten ist, scheint mir annehmbar zu sein. Sie dürfte den Interessen der beteiligten Privatpersonen entsprechen, ohne andererseits die Steuerbedürfnisse des Reichs zu beeinträchtigen; einen besonderen Vorschlag für Markansprüche gegen Reich, Länder und Gemeinden behalte ich mir für den Schluß der Ausführungen vor. Bei dem Vorschlag, für die Aufwertung eine Höchstgrenze zu bestimmen, verkenne ich nicht, daß auch hier gewisse verfassungsrechtliche Bedenken auftreten können. Man könnte einwenden, daß, wenn abweichend von der nach dem Urteil des Reichsgerichts feststehenden Rechtslage der Aufwertungsanspruch über eine Höchstgrenze hinaus ausgeschlossen wird, insoweit gleichfalls eine – wenn auch beschränkte – Enteignung ohne Entschädigung vorliege und deshalb diese Regelung für die Ansprüche der Länder, Gemeinden, gemeinnützigen Verbände, Religionsgesellschaften und religiösen Vereine nur durch Erlaß eines verfassungsändernden Gesetzes verbindliche Kraft gewinnen könne. Demgegenüber läßt sich jedoch meines Erachtens der Standpunkt vertreten, daß durch die Festlegung der Höchstgrenze lediglich der Wert der Forderung, der ihr in Anbetracht der allgemeinen und auch nach dem Urteil des Reichsgerichts zu berücksichtigenden Verarmung, die auf 90 v.H. geschätzt werden kann, innewohnt, gesetzlich auf ein allgemein gültiges Höchstmaß bestimmt wird.
[…]
Die positive Lösung der Aufwertungsfrage wird sich auf alle nicht endgültig abgewickelten Markforderungen aus Vermögensanlagen zu erstrecken haben. Danach würden auszuscheiden sein alle Forderungen, die durch vorbehaltlose Annahme der zu ihrer Tilgung geleisteten Zahlung erledigt sind. Ich verkenne nicht, daß in dieser Begrenzung eine gewisse Härte liegen kann. Andererseits kommt jedoch in Betracht, daß es zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit führen würde, wenn man abgeschlossene Rechtsverhältnisse erneut zur Diskussion stellen wollte, man wird auch erwägen können, daß in einer großen Zahl solcher abgeschlossenen Fälle der Gläubiger nicht völlig entwertetes Geld erhalten und immerhin noch Anlagemöglichkeiten gehabt hat, die jetzt nicht mehr in Frage kommen. Auszuscheiden sind weiter Markforderungen aus Geschäften des täglichen Lebens, bei denen es sich nicht um eine Vermögensanlage handelt. Für solche Forderungen genügt der bisherige Rechtszustand;[199] namentlich wird dem Bedürfnis nach beschleunigter Erledigung durch das in der Beschleunigungsverordnung vom 22. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1239)6 geregelte Schiedsverfahren ausreichend Rechnung getragen.
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VO zur Beschleunigung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Einzubeziehen sind außer den noch zu erörternden Anleihen des Reichs, der Länder und Gemeinden die Forderungen aus Hypotheken und langfristigen Darlehen, Pfandbriefen, Industrieobligationen, Lebensversicherungen und Sparkassenguthaben. Bei der nahen wirtschaftlichen Verflechtung dieser Schuldverhältnisse miteinander kann meines Erachtens eine Beschränkung der Regelung auf einzelne Arten oder gar Unterarten dieser Anlagen nicht in Betracht gezogen werden. Auch eine Zeitgrenze, sei es nach der Entstehung des Schuldverhältnisses, sei es nach dem Erwerb der Forderung durch den gegenwärtigen Gläubiger, möchte ich nach nochmaliger Prüfung nicht mehr befürworten, weil jede solche Grenze bis zum gewissen Grade willkürlich Härten mit sich bringen kann, zu deren Behebung gegebenenfalls Ausnahmen zugelassen werden müßten und im gerichtlichen Verfahren alle die Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden können, die mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung oder des Erwerbs der Forderung eine größere oder geringere Aufwertung innerhalb der zugelassenen Grenzen rechtfertigen mögen. Aller Voraussicht nach wird sich hier sehr bald eine feste Praxis bilden, die eine bessere Norm abgibt als eine gesetzliche Regelung.
Das Verfahren wird möglichst einfach und billig zu gestalten sein. Im einzelnen könnte etwa die aus der Anlage ersichtliche Regelung erwogen werden7.
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Anlage: „Grundzüge für ein beschleunigtes Aufwertungsverfahren“. Hierin allgemeine Richtlinien für die gerichtliche Entscheidung von Aufwertungsforderungen, und zwar bei I. Hypotheken, II. Hypotheken und Pfandbriefen der Hypothekenbanken, III. Industrieobligationen, IV. Lebensversicherungen, V. Sparkassenguthaben.
Bezüglich der Forderungen und Anleihen des Reichs, der Länder und Gemeinden sollte meines Dafürhaltens eine geringfügige Aufwertung erwogen werden mit gleichzeitigem Moratorium bis zur Erledigung der Reparationsschuld. Die Höhe der Aufwertung und der Zeitpunkt der Fälligkeit wäre in einem besonderen Reichsgesetz zu bestimmen.
Ich möchte schließlich nicht unterlassen, darauf erneut aufmerksam zu machen, daß die schleunige endgültige Lösung der Aufwertungsfrage ein unabweisbares Bedürfnis für die Festigung des Rechtsgefühls, das Ansehen des Reichs und den sozialen Frieden ist.
Abschrift haben die Herren Reichsminister erhalten.
Emminger