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[106]2. Angelegenheit Mannesmann.
Der Reichsminister des Auswärtigen erläuterte den Sachverhalt. Nach längerer Erörterung bestand Übereinstimmung des Reichskabinetts darüber, daß die Zustimmung des Haushaltsausschusses für die Übernahme einer Garantie durch das Reich3 genüge und unbedenklich sei. Es bestand ferner Übereinstimmung darüber, daß irgend ein Widerspruch zu Artikel 297 des Friedensvertrages von Versailles4 nicht konstruiert werden könne5.
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Nach Art. 297 Abs. b des VV behielten sich die all. und assoz. Mächte das Recht vor, „alle den deutschen Reichsangehörigen oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer […] zurückzubehalten und zu liquidieren“.
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Zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit durch das Kabinett siehe Dok. Nr. 75, P. 6.