2.97.4 (mu11p): 4. Einberufung des neuen Reichstags.

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RTF

4. Einberufung des neuen Reichstags1.

1

Der RIM hatte am 10.5.20 ein Rechtsgutachten zu der Frage vorgelegt, wer den neuen RT einberufe. In diesem Gutachten war festgestellt worden, daß die RV keine Bestimmung darüber enthalten, wem die Berufung zur ersten Sitzung nach der Wahl zustehe. Aus dem Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 war abgeleitet worden, daß weder RPräs. noch RReg. die Einberufung vornehmen können. In Artikel 27 sei jedoch festgelegt worden, daß der RTPräs. auch zwischen zwei Wahlperioden seines Amtes walte, daher sei „er zweifellos befugt und auf Verlangen des RPräs. oder eines Drittels der Abgeordneten verpflichtet, den RT einzuberufen“ (R 43 I /1009 , Bl. 7).

Auf den Vortrag des Ministerialdirektors Dammann wird beschlossen:

Nach Durchführung der Wahlen soll der Reichsminister des Innern mit dem Präsidenten der Nationalversammlung wegen der Zusammenberufung des Reichstags in Verbindung treten. Über den Zeitpunkt wird die Reichsregierung eine Verständigung mit ihm suchen2.

2

Nach den Wahlen teilte der RIM dem PräsNatVers. mit, daß diesem gemäß Art. 27 und 180 [NatVers. gilt als RT] der RV die Einberufung des RT zur ersten Tagung zustehe. Namens des RMin. bat der RIM, das Parlament zum 24.6.20 einzuberufen (R 43 I /1009 , Bl. 10).

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