Text
1. [Entlassungsgelder für Freiwilligentruppen]
Die Frage der Zubilligung von Entlassungsgeldern an die Freiwilligentruppen (Protokoll vom 14. Juni Nr. 3) wird nochmals vertagt, da die Verhandlungen der beteiligten Minister noch nicht zu einem Ergebnis geführt haben1.
- 1
Das RKab. beriet auf seiner Sitzung am 5.7.1919 (R 43 I/1350, S. 61-63, hier: S. 62) das Offiziersentschädigungsgesetz (unter P. 3) und das Kapitulantenentschädigungsgesetz (unter P. 4). Das Offiziersentschädigungsgesetz vom 13.9.1919 (RGBl. 1919, S. 1654) sah für verabschiedete Offiziere mindestens die Gebührnisse vor, die sie in dem alten Heer im Falle einer vorübergehenden Beurlaubung erhalten hätten, und deren Laufzeit sich nach den jeweiligen Dienstjahren richtete. Das Kapitulantenentschädigungsgesetz vom 13.9.1919 (RGBl. 1919, S. 1659) bestimmte eine Mindestentschädigungssumme von 1 000 Mark als einmalige Abfindung für ausgeschiedene Kapitulanten. Für die übrigen ausscheidenden Soldaten blieb weiterhin im wesentlichen das Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklasse des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31.5.1906 (RGBl. 1906, S. 593) in Kraft.