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[zu 6] Wahl des Generalrats und des Zentralausschusses der Reichsbank.
Präsident Schacht schlug folgende sechs Mitglieder des Generalrats vor10:
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Nach § 14 ff. des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 238) soll sich der Generalrat der Rbk aus 7 ausländischen und 7 deutschen Mitgliedern zusammensetzen; der RbkPräs. ist eines der dt. Mitglieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats.
Das Kabinett nahm hiervon Kenntnis, ohne einen Beschluß zu fassen. Die Angelegenheit wird von dem Herrn Reichsbankpräsidenten zu geeigneter Zeit dem Kabinett nochmals unterbreitet werden11.