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2. Änderungsvorschläge zum Entwurf eines Wehrgesetzes1. […]
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Diese Änderungsvorschläge betrafen eine Einzelbestimmung des § 21 des Wehrgesetzentw., in der vorgesehen war, daß die Soldaten außer zum militärischen Dienst auch zum Arbeitsdienst verpflichtet sein sollten (Undatierte, ungezeichnete Zusammenstellung „Änderungsvorschläge zum Entw. eines Wehrgesetzes“, R 43 I/609, Bl. 167–172). Das Kabinett beschloß, diese Bestimmung zu streichen.