1.69.6 (str2p): 9. [Waggonforderung der Franzosen.]

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9. [Waggonforderung der Franzosen.]19

19

Dieser TOP wurde von MinR Offermann protokolliert.

Der Herr Reichsverkehrsminister berichtete über eine Note des französischen Botschafters in Berlin, in der die Reichsregierung aufgefordert werde, das gesamte Waggonmaterial, das seit dem 11. Januar d. J. aus dem besetzten Gebiet herausgezogen sei, zurückzuliefern, insbesondere 30 000 Kippwagen zur Verfügung zu stellen20. Hiervon könne nach der von der Reichsregierung zur Angelegenheit grundsätzlich angenommenen Haltung nicht die Rede sein, und es müsse daher die französische Note entsprechend ablehnend beantwortet werden.

20

Die frz. Note war in R 43 I nicht zu ermitteln. Aus der Presse war bekannt geworden, daß bei den Verhandlungen in Mainz über die Eisenbahnen im besetzten Gebiet von den frz. Behörden u. a. verlangt worden war, „den gesamten Lokomotiv- und Wagenpark des Netzes unter den von der Regie einseitig näher festzusetzenden Bedingungen nach Zahl und Güte wieder herzustellen“ („Die Zeit“, Nr. 246 v. 24.10.23).

Ein Widerspruch gegen die Ausführungen des Reichsverkehrsministers wurde nicht erhoben21.

21

Die Gegennote ist in R 43 I nicht ermittelt worden. Vom 9.–11. November fanden in Düsseldorf dt.-frz. Eisenbahnverhandlungen statt, die damit endeten, daß zur Regelung über Verkehrs-, Personal- und Materialfragen Ausschüsse eingesetzt werden sollten. Dazu heißt es in einer Niederschrift des RVMin. über die Besprechungen u. a.: „a) Das für eine Verkehrssteigerung auf den Strecken des alt- und neubesetzten Gebiets als notwendig anerkannte rollende Material (Lokomotiven, Personen- und Güterwagen) wird nach Zahl, Typen und Beschaffenheit der Regie durch die deutsche Eisenbahnverwaltung in dem Ausmaße nach und nach beigestellt, in dem der Verkehr an den Verkehrsumfang vor dem 11. Januar 1923 herankommt. Ihrerseits wird die Regie dieser Verwaltung das ihren eigenen Bedarf übersteigende rollende Material beistellen. – Bei den Lokomotiven ist die Beistellung beschränkt auf die Zahl und die Typen, die aus dem alt- und neubesetzten Gebiet herausgeholt worden sind. Diese Lokomotiven werden in normalen betriebsfähigen Zustand beigestellt. – b) Einrichtung eines ähnlichen Verfahrens zur Versorgung der Ruhr mit Leerwagen wie vor dem 11. Januar 1923“ (R 43 I /216 , Bl. 195–198). Bei weiteren Verhandlungen in Mainz mit der Regie, die am 1.12.23 zu einem Abkommen führten (s. Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 10, Anm. 9) erhielt die Regie das Recht, „das Wagenmaterial, das sich auf den von ihr betriebenen Strecken befindet, nach eigenem Bedarf zu verteilen. – Sie wird dem Verbindungsbeamten bei der Generaldirektion den Bedarf und den verfügbaren Bestand des von ihr betriebenen Netzes mitteilen.“ Ausgenommen hiervon waren der von der Regie betriebene Teil der Direktion Essen. Eine Vergütung wurde für die von der Regie benutzten deutschen Waggons nicht bezahlt (R 43 I /190 , Bl. 161/162).

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