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4. Fürstenabfindung.
Das Kabinett erklärte sein Einverständnis zu dem vorgelegten Gesetzentwurf6.
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Nach dem „Weiteren Gesetz über die Aussetzung von Verfahren“ vom 9.7.26 (RGBl. I, S. 399; vgl. Dok. Nr. 45, P. 1) waren die sog. „Sperrgesetze“, nämlich das „Gesetz über die Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten über die Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern“ vom 13.2.26 sowie das „Gesetz über die Aussetzung von Verfahren“ vom 3.4.26 bis zum 31.12.26 befristet. Der dem Kabinett vorgelegte „Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren“ verlängerte die Geltungsdauer der genannten Sperrgesetze bis zum 30.6.27 (R 43 I/2207, Bl. 199–200). In einer Stellungnahme Wiensteins hierzu heißt es: „In einigen deutschen Ländern ist die Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern immer noch nicht beendet. Vor allem bestehen noch Schwierigkeiten hinsichtlich der Auseinandersetzungen in Thüringen, und zwar mit den drei vormals regierenden Fürstenhäusern, in Mecklenburg-Schwerin und in Mecklenburg-Strelitz. Man darf jedoch hoffen, daß diese Auseinandersetzungen bald vergleichsweise beendet sein werden. Unter diesen Umständen wäre es sehr zu bedauern, wenn die sogenannten Sperrgesetze, die unter Umständen eine Aussetzung von vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern und den ehemals regierenden Fürstenhäusern vorsehen, schon Ende des Jahres außer Kraft treten würden. Dem Entwurf ist daher zuzustimmen.“ (R 43 I/2207, Bl. 201).
[361] Der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister des Innern werden ermächtigt, noch gewisse redaktionelle Änderungen vorzunehmen7.