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4. Änderung des Ausschusses der Nationalversammlung für Volkswirtschaft am Entwurf einer Pachtschutzordnung.
Das Kabinett stimmt dem Vorschlag des Reichsarbeitsministers auf Annahme der vom Ausschuß der Nationalversammlung an dem Entwurf vorgenommenen Änderung zu2.
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Der Ausschuß für Volkswirtschaft der NatVers. hatte den GesEntw. für die Pachtschutzordnung in der von RR und RReg. gebilligten Form angenommen mit der Bestimmung, daß er bereits vom 1.1.20 an gültig sei. Der RArbM bat dieser Bestimmung zuzustimmen: „Bedenken dürften der Genehmigung umso weniger entgegenstehen, als die rückwirkende Kraft in dem seiner Zeit vom RMin. gebilligten Entwurf bereits enthalten war, den der RR zugunsten des jetzigen bloßen Ermächtigungsgesetzes abgelehnt hat, und als es jetzt den obersten Landesbehörden überlassen ist, von der Vorschrift Gebrauch zu machen.“ Diese Pachtordnung werde nur von kurzer Dauer sein, da der Achtundzwanziger-Ausschuß der NatVers. die RReg. aufgefordert habe, unverzüglich nach Zusammentreten des RT ein möglichst „vor dem 1. 10. zu verabschiedendes Gesetz vorzulegen und darin, unter Aufhebung der jetzigen ErmächtigungsVO und der in Bezug darauf von den Ländern veranlaßten Maßnahmen den Schutz der kleinen landwirtschaftlichen Pächter und Heuerleute von Reichs wegen zu regeln“ (R 43 I/1282, Bl. 109).