Text
1. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch und zum Strafvollzugsgesetz.
[…]
Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister der Justiz vorgelegten Entwurf1 unter folgenden Voraussetzungen zu:
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Der Entwurf war vom RJM am 22.1.29 vorgelegt worden und enthielt die Neuordnung des Strafverfahrens und der Gerichtsverfassung sowie die Altersordnung für das Jugendgerichtsgesetz (R 43 I/1216, Bl. 199-246).
a) | es bleibt den Ressorts vorbehalten, noch im Stadium des Reichsrats Abänderungsanträge technischer Art zu stellen; |
[518] b) | in einer Fußnote zum Entwurf soll zum Ausdruck kommen, daß vorbehalten bleiben müsse, die Bestimmungen [des] Spionagegesetzes an die Vorschriften über Landesverrat und an den § 115 a des neuen Strafgesetzbuches anzugleichen2. Über die Fassung der Fußnote soll sich das Reichsjustizministerium mit dem Reichsministerium des Innern und dem Reichswehrministerium ins Benehmen setzen3. |