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1. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Strafgesetzbuches an das Verfassungsrecht1. neue Fassung des § 111 a.
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Am 12.4.1922 legt der RJM dem RT den Entwurf in der Regierungsvorlage und der abgeänderten Fassung des RR zur Beschlußfassung vor (RT-Drucks. Nr. 4156, Bd. 372). Am 16.1.23 erklärt der RT den Entwurf durch das Republikschutzgesetz für erledigt (RT Bd. 357, S. 9446).
Staatssekretär Joël berichtete über den Entwurf und schlug folgende Fassung des § 111 a des Strafgesetzbuches vor2: „Wer die verfassungsmäßige Staatsform oder die Reichs- oder Landesfarben öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark sowie auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter erkannt werden. – Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Vertreibung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zu Gewalttätigkeiten gegen die Person des Staatsoberhaupts oder eines Mitgliedes der Reichsregierung oder einer Landesregierung auffordert oder anreizt.“
Es wurde festgestellt, daß der Herr Reichspräsident einen besonderen strafrechtlichen Schutz seiner Person nicht wünscht.
Das Kabinett stimmte der vorgeschlagenen Fassung zu.