2.171.1 (bau1p): 1. Entwurf einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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1. Entwurf einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu2. Nach eingehender Aussprache erklärt sich das Kabinett dafür, daß die Zwangswirtschaft für das gesamte Getreide und für die Kartoffeln auch im kommenden Jahre aufrecht erhalten werden soll3.

2

In der Begründung der Kabinettsvorlage des RWiM vom 7. 2. war die derzeitige Ertragslage in der dt. Landwirtschaft unter Hinweis auf den Verlust landwirtschaftlicher Überschußgebiete im Osten, außerordentliche Überschwemmungen im Westen sowie lange Frostperioden im Herbst des vorigen Jahres als besonders „trübe“ bezeichnet worden. Da in weiten Kreisen der Landwirtschaft eine starke Abneigung gegen die weiterhin als notwendig erachtete Zwangsbewirtschaftung der Lebensmittel mit ihrer unbefriedigenden Kosten-/Preisrelation herrsche, müsse zur Steigerung des Frühjahrsanbaus der Landwirtschaft schon jetzt eine Mindestpreisgarantie für die Produkte aus der nächsten Ernte gegeben werden (VO-Entw. nebst Begründung; R 43 I /2535 , Bl. 14–17).

3

In einer Eingabe an den RK u. a. vom 17. 2. bezeichnet die Vertreterversammlung des Dt. Landbundes „den Entschluß zur Beibehaltung der Zwangswirtschaft als den für die deutsche Landwirtschaft und Volksernährung verhängnisvollsten Schritt der jetzigen Reichsregierung. Sie erklärt einstimmig: Die deutsche Landwirtschaft wird der Regierung auf diesem Wege nicht mehr folgen! Sie wird die für die Erhaltung der Erzeugung und für die Volksernährung notwendigen Maßnahmen im Wege der Selbsthilfe durchsetzen, um die Beseitigung der behördlichen Zwangserfassung zu erzwingen!“ (R 43 I /2535 , Bl. 61 f.). Vor einer Durchsetzung ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen im Wege der Selbsthilfe warnt der PrStKom. für Volksernährung, Peters, den Dt. Landbund am 26. 2. unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des StGB. Die Behörden seien angewiesen, in jedem Falle Strafanzeige zu erstatten (Abschrift für den RK; R 43 I /2535 , Bl. 76). Nach Ergänzung des VOEntw. durch einen Zentrumsantrag im Verlauf des parlamentarischen Zustimmungsverfahrens, wonach die endgültige Preisfestsetzung bis zum Beginn der Ernte „unter entsprechender Berücksichtigung der bis dahin entstandenen Produktionskosten“ vorgenommen werden soll, wird die VO am 13.3.20 erlassen (RGBl. S. 325 ). – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 22, Anlage.

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