1.61.7 (wir2p): 7. Zwangsanleihe, Änderung des Einkommensteuergesetzes, Änderung des Erbschaftssteuergesetzes.

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7. Zwangsanleihe, Änderung des Einkommensteuergesetzes, Änderung des Erbschaftssteuergesetzes6.

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Der Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsanleihe (RT-Drucks. Nr. 4430, Bd. 374 ), der von den Abgeordneten Crispien und Genossen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (RT-Drucks. Nr. 4203, Bd. 373 ), sowie die Gesetzentwürfe zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes, eingebracht von den Abgeordneten Curtius, Becker (Hessen) und Genossen (RT-Drucks. Nr. 4479, Bd. 374 ) und Hergt und Genossen (RT-Drucks. Nr. 4480, Bd. 374 ) hatten am 17.6.1922 auf der Tagesordnung des RT gestanden (RT Bd. 355, S. 7859 ). Dabei waren die genannten Entwürfe dem 11. Ausschuß (Steuern) zur Beratung überwiesen worden.

Reichsminister Dr. Hermes erklärt, daß er zur Zeit eine Änderung des Einkommen- und Erbschaftssteuergesetzes für unerträglich halte. Er sei bereit, mit den Regierungsparteien darüber zu verhandeln. Sollte dann trotzdem irgendeine Änderung sich als nötig erweisen, so werde er noch einmal an das Kabinett herantreten und eine Änderung für Herbst ins Auge fassen.

Der Herr Reichskanzler teilt mit, daß nach ihm gewordenen Mitteilungen die Sozialdemokraten eine Änderung des Erbschaftssteuergesetzes befürworten. Dabei handelt es sich nicht um eine Strukturänderung. Der Reichsfinanzminister[891] wird mit den Regierungsparteien verhandeln, dort zunächst seinen Standpunkt vertreten und dann über den Erfolg der Verhandlungen berichten.

Das Kabinett stimmt diesem Vorschlage des Herrn Reichskanzlers zu.

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