Text
1. [Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung des Friedensvertrags.]
Der Reichsminister des Auswärtigen legt einen Plan über die Verteilung der sich aus der Durchführung des Friedensvertrags ergebenden Aufgaben unter die Dienststellen des Reichs und Preußens vor3. Die Leitung und Vertretung[92] nach außen steht dem Auswärtigen Amte zu. Bei Angabe der Stellen, die für die innere Vorbereitung maßgebend sind, wird in dem Plan nur die federführende Dienststelle genannt. Die Zuziehung der anderen beteiligten Dienststellen wird vorausgesetzt.
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Einzelheiten s. Anlage zum Kabinettsprotokoll (R 43 I/1350, Bl. 93–97). Weitere Materialien in: R 43 I/12.
Das Kabinett stimmt dem Plan zu […].