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[30] 11) Ausgleichszwischengesetz
Nach kurzer Erörterung der Sachlage durch Staatssekretär Dr. Müller wurde seinem Vorschlag zugestimmt13.
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Das Ausgleichszwischengesetz, genauer „Gesetz zur vorläufigen Regelung der Zahlungen aufgrund des Reichsausgleichsgesetzes“ wird von StS Müller am 7. 12. im Entwurf mit Begründung dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 5340, Bd. 375), erfährt im 24. Ausschuß einige Veränderungen (RT-Drucks. Nr. 5437, Bd. 376) und wird dann in dieser Form am 18.12.22 verkündet (RGBl. I, S. 925 f.). Mit diesem Gesetz werden die Zahlungen des Reichsausgleichsamtes eingeschränkt, ohne der endgültigen Regelung vorzugreifen. Diese soll durch das umfangreiche Reichsentlastungsgesetz erfolgen, das im Entwurf bereits am 16.10.22 vom RMinWiederaufbau an den RT geleitet worden war (RT-Drucks. Nr. 5042, Bd. 375), hier aber einer längeren Beratung unterzogen wird, so daß erst am 15.5.23 der Ausschußbericht vorgelegt werden kann (RT-Drucks. Nr. 5850, 5852, 5859377). Der Gesetzentwurf wird nach zahlreichen Abänderungen am 16. 5. angenommen und am 4.6.23 verkündet (RGBl. I, S. 305–333).