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4. Entwurf einer Verordnung zur Abänderung des Besatzungspersonenschädengesetzes.
[Das Kabinett stimmte dem Entwurf im wesentlichen zu2.]
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VOEntw. des RMinbesGeb. vom 11.1.24 (R 43 I/795, Bl. 100-102). Nach dem Entwurf soll das Besatzungspersonenschädengesetz vom 17.7.22 (RGBl. I, S. 624) auch auf diejenigen dt. Reichsangehörigen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit den politischen Wirren in Oberschlesien oder bei der Bekämpfung separatistischer Bestrebungen im besetzten Gebiet Schäden an Leib oder Leben erlitten haben. Die VO wird am 12.2.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 59).