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4. Gesetzentwurf über die Beschäftigung Schwerbeschädigter3.
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Die rechtliche Stellung der Kriegs- und Unfallbeschädigten war durch eine VO des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilmachung vom 9.1.19 (RGBl. S. 28) dadurch gesichert, daß öffentliche und private Arbeitgeber verpflichtet worden waren, eine bestimmte Zahl Schwerbeschädigter zu beschäftigen, denen vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden durfte. Diese VO war im Laufe des Jahres mehrfach geändert worden. In dem vorliegenden GesEntw. (R 43 I/706, Bl. 68–78) wird versucht, unter Beseitigung des Kündigungsverbots bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Möglichkeit, einen Einstellungszwang anzuordnen, eine endgültige Regelung zu finden. Aufgrund verschiedener in der NatVers. eingebrachter Abänderungsanträge wird der GesEntw. erst am 12.3.20 verabschiedet (NatVers.-Bd. 332, S. 4898). Das Ges. tritt zwei Wochen nach seiner Verkündigung (8.4.20) in Kraft (RGBl. S. 458).
Der vom Reichsarbeitsministerium vorgelegte Entwurf wird gebilligt. […]