Text
5. Verordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes nach Artikel 48 der Reichsverfassung.
<Dem Reichspräsidenten soll vorgeschlagen werden,>5 im Bezirk Merseburg und Umgebung unter näherer Abgrenzung des Bezirks durch den Reichswehrminister wegen der Streiks in Bitterfeld und der dadurch gefährdeten Elektrizitätsversorgung Berlins den Ausnahmezustand auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung zu verhängen6. Zunächst sollen die §§ 1–5 der anliegenden Verordnung7 in Kraft gesetzt werden; der Erlaß des Reichspräsidenten soll vom Reichskanzler und vom Reichswehrminister gegengezeichnet werden.
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Zusatz in < > nebst grammatikalischer Umgestaltung des nachfolgenden Satzteiles durch GehRegR Brecht (vgl. die den beteiligten Ressorts und dem Büro des RPräs. übersandten Protokollauszüge; R 43 I/2706, Bl. 206).
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Angesichts des andauernden Berliner Metallarbeiterstreiks (vgl. Dok. Nr. 96) drohten Solidaritätsstreiks im Bitterfelder Industriegebiet die Wirkung des Berliner Streiks zu potenzieren (Vorwärts Nr. 532 vom 17.10.19). RWeM Noske berichtet, daß die zur Abwendung der Arbeitseinstellungen im Bitterfelder Revier ergriffenen mil. Vorkehrungen „vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen (blieben), weil die Stromzuführung keine Störung erfuhr“ (Gustav Noske; Von Kiel bis Kapp. S. 188 f.). Der Ausnahmezustand wird daraufhin nicht verhängt. Unter dem Eindruck der Voreiligkeit des Kabinettsbeschlusses teilt der Gesandte Nadolny der Rkei den Wunsch des RPräs. mit, „daß ihm bei künftigen Besprechungen über die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung vorher über die Absichten und die Stellungnahme des betreffenden Ressorts Bericht erstattet beziehungsweise Vortrag gehalten werden möchte“ (R 43 I/2706, Bl. 225). Im Auftrag des RK werden daraufhin von der Rkei „Richtlinien für die geschäftliche Behandlung der nach Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung zu treffenden besonderen Maßnahmen“ erarbeitet (Materialien in: R 43 I/2698 f.). Ausnahmeregelungen nach Art. 48 Abs. 2 RV werden in der Form, wie sie in dieser Kabinettssitzung in Aussicht genommen werden, erstmals am 20. 10. für einige thüringische Gebiete angeordnet und am 27.10.19 in Kraft gesetzt (NatVers.-Bd. 339, Drucks. Nr. 1430); für den Kreis Bitterfeld wird eine entsprechende VO am 21.11.19 erlassen (NatVers..-Bd. 340, Drucks. Nr. 1536).
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Vgl. Anlage zum Kabinettsprotokoll (R 43 I/1351, Bl. 260–270). Zum Inhalt und zur Systematik des VOEntw. s. Dok. Nr. 31, P. 1, insbesondere Anmm. 4 und 5.
Die §§ 6 ff. der Verordnung wurden in der vom Reichsjustizministerium empfohlenen neuen Fassung genehmigt. Geändert ist insbesondere der § 6 Abs. 2, sowie der § 9 Abs. 2 in den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens8.
Der Reichswehrminister wird ermächtigt, auch von den §§ 6 ff. dem General Maercker bereits Kenntnis zu geben zur vorläufigen Orientierung für den Fall, daß auch diese Vorschriften noch erlassen werden. Vorzeitige Veröffentlichung von unrechter Stelle soll jedoch streng verhütet werden.