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[407] Nr. 131
Aufzeichnung des Staatssekretärs Hamm über die innere Lage. [19. April 19231]
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In einer weiteren Aufzeichnung „zur innenpolitischen Lage“, ebenfalls vom 19. 4., legt Hamm in sehr viel kürzerer Form in sechs Punkten ähnliche Auffassungen zur Innenpolitik nieder. Dazu werden in drei Punkten die wichtigsten Fragen im Verhältnis zu Bayern behandelt (R 43 I/676, Bl. 232). Die Datierung der vorliegenden Aufzeichnung ergibt sich im übrigen aus dem Inhalt.
R 43 I/676, Bl. 224-229 Durchschrift2
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Neben der Durchschrift findet sich auch das Original der Aufzeichnung in R 43 I/676, Bl. 224-229; 235-240, doch ist die Durchschrift von StS Hamm mit zahlreichen handschriftlichen Verbesserungen versehen und daher für den Abdruck vorgezogen worden.
An den Herrn Reichskanzler3.
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Die Aufzeichnung Hamms war ursprünglich nur für den RK gedacht, doch sandte Hamm sie am 2. 5. auch an den RIM mit folgendem Begleitschreiben: „Vor ungefähr 10 Tagen habe ich für den Herrn RK die anliegende Aufzeichnung über die innenpolitischen, jetzt im Vordergrund stehenden Fragen der links- und rechtsradikalen Bewegungen, des Versammlungsschutzes usw. gefertigt. Es ist dann nicht zu der von dem Herrn RK beabsichtigten Besprechung in der gemeinsamen Sitzung des Reichskabinetts mit dem Preußischen Kabinett gekommen (Dok. Nr. 132). Wenn ich mir nun erlaube, Ihnen die Aufzeichnung zu übersenden, so bitte ich, sie nicht als eine den Herrn RK in jedem Worte bindende Erklärung zu betrachten, wohl aber gibt sie die vom Herrn RK mir in mehrfachen Besprechungen dargelegten Grundlinien seiner politischen Auffassung wieder.“ (R 43 I/676, Bl. 221.) Das Antwortschreiben Oesers vom 12. 5. wird im wesentlichen in Anmerkungen zu den entsprechenden Punkten dieser Aufzeichnung wiedergegeben.
Die innenpolitische Lage wird morgen im Reichskabinett und nachmittags im Kabinett mit den preußischen Ministern zu besprechen sein4. Meines Erachtens wird hierbei kein Zweifel darüber zu lassen sein, daß die gegenwärtige Art, wie in den großen Ländern regiert wird, das Reich auseinandertreibt. Vielleicht hat Preußen noch am meisten die Mittellinie gewahrt. Aber auch Preußen ist davon in einigen Fällen in einer Art und Weise abgegangen, die von unmittelbar drohenden Gefahren nicht gefordert war, ihrerseits aber neue Spannungen hervorgerufen hat. Die rechtliche Handhabe der Reichsregierung, ein einheitliches Vorgehen zu erzielen, ist schwach. Die bedrohte außenpolitische Lage aber zwingt die Reichsregierung, sich politisch der Übereinstimmung mit den Ländern über die Innehaltung einer großen gemeinsamen Linie zu versichern. Diese Entwicklung muß ihren Ausgangspunkt in Preußen nehmen. Sie kann nicht zunächst in Sachsen, kann auch nicht zunächst in Bayern einsetzen. Dort wird sogar noch eine Zeit lang zu warten sein. Andererseits wird die Reichsregierung mit Württemberg, Baden und Hessen volle Übereinstimmung herstellen können. In Württemberg denkt die Regierung daran5, von sich aus eine Verordnung nach Artikel 48 der Reichsverfassung zu erlassen, nach der die Landesregierung befugt sein soll, Vereinigungen aufzulösen, die sich behördliche Ausführungshandlungen usw. anmaßen oder sie verhindern. Eine solche Verordnung ist nicht bedenkenfrei, denn Notverordnungen sollen grundsätzlich nur von der Reichsregierung in Fällen augenblicklicher, nicht anders zu behebender Not von der[408] Landesregierung erlassen werden; ferner gäbe die Verordnung lediglich der Landesregierung Befugnisse, nicht auch der Reichsregierung, so daß eine den Absichten der Reichsregierung widersprechende Anwendung der Verordnung nach nur einer politischen Seite möglich werde. Indes wird bei Württemberg6 Gewähr für gleichmäßige Anwendung einer solchen Verordnung gegeben sein, so daß Einspruch hiergegen zurückgestellt werden kann7. Worauf es ankommt, ist, politisches Einvernehmen mit diesen Ländern, ebenso mit Preußen zu erzielen, so daß dann die verschiedenartige politische Entwicklung in Sachsen und Thüringen einerseits, in Bayern andererseits minder gefährlich sein wird.
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Über die Ministerbesprechung vom 20. 4. fehlt ein Protokoll, während das Protokoll der Sitzung mit den pr. Ministern vom 20. 4. zum größten Teil unleserlich ist (Dok. Nr. 132).
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Ursprünglich im Text: „Diese Länder denken daran.“
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Im Text ursprünglich: „Württemberg, Baden und Hessen.“
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Am 24. 4. erläßt die Württ. Reg. eine entspr. VO, die Oeser mit RT-Drucks. Nr. 5777, Bd. 377 dem RT bekanntgibt. Die Rkei wird vom Württ. StPräs. am 26. 4. über die erlassene VO informiert (R 43 I/2318, Bl. 96 f.). Über die rechtlichen Bedenken des RIMin. vermerkt v. Stockhausen am 3. 5.: „Im RIMin. hält man sachlich die Notverordnung des Württ. StMin. für durchaus gerechtfertigt. Rechtlich bestehen jedoch Bedenken dahingehend, ob es möglich ist, eine solche VO aufgrund des Art. 48 der RV zu erlassen. Notverordnungen dürfen die Länder nach diesem Artikel nur erlassen, wenn ‚Gefahr im Verzuge‘ ist. Nach der Praxis des RIMin. ist aber Gefahr nur dann im Verzuge, wenn eine fernmündliche Auseinandersetzung der betr. Landesregierung mit dem Büro des Herrn RPräs. oder RIM nicht mehr möglich ist. Von einer Gefahr im Verzuge kann also im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Daher wird sich das RIMin. unter Umständen gezwungen sehen, einen Antrag auf Zurücknahme der VO an das Württ.StMin. zu richten.“ (R 43 I/2318, Bl. 98.) Über die Stellungnahme des RPräs. vermerkt v. Stockhausen am 18. 5.: „Der Herr RPräs. hatte Bedenken gegen die VO, da die Verhältnisse einen Erlaß aufgrund des Art. 48 Abs. 4 nicht erfordert hätten. Der Herr RPräs. wird jedoch in Anbetracht der innerpolitischen Lage diese Bedenken nicht geltend machen. Er hat den Herrn RIM gebeten, mit dem Württ.StPräs. Hieber in Verbindung zu treten. Der Herr RIM hat daraufhin an den StPräs. Hieber geschrieben und ihn in freundlicher Form auf die Bedenken hingewiesen und betont, daß man aber eine Aufhebung der VO nicht fordere, da sie zweifellos sachlich den gegebenen Verhältnissen Rechnung trage.“ (R 43 I/2318, Bl. 99 f..)
Die Vorgänge in Mülheim zeigen den Ernst der kommunistischen Gefahr8. Danach ist es doppelt geboten, daß die Reichsregierung durch politisches Einwirken die Beachtung eines Gleichmaßes nach allen Seiten und eine ernste Bekämpfung der kommunistischen Gefahr sicherstellt und aufzeigt. Ein solches Vorgehen ist auch Voraussetzung zur Erreichung gesunder Verhältnisse in Bayern. Ich glaube daher empfehlen zu dürfen, Einigung mit dem preußischen Kabinett über die folgenden Punkte anzustreben:
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In Mülheim war es am 18. und 19. 4. im Anschluß an Demonstrationen der Arbeitslosen zu Unruhen und Schießereien gekommen, an denen Kommunisten maßgeblich beteiligt waren. Vgl. auch RT-Debatte vom 23. und 24. 4. (RT-Bd. 359, S. 10693 ff.). Bei einer Besprechung im Oberpräsidium Münster am 21. 4. erklärt Hauptmann Bergmann von der Nachrichtenstelle, „er wisse bestimmt, daß die Zentrale der Kommunistischen Partei in Berlin mit der Haltung der Partei, wie sie im Ruhrrevier zum Ausdruck käme, nicht einverstanden sei. Die Parteileitung in Berlin verlange für das Ruhrrevier in erster Linie Kampf gegen die Franzosen und im Ruhrrevier Zurückstellung des Kampfes gegen die deutschen Kapitalisten. Allerdings würden sich im Ruhrrevier Teile der Kommunisten nicht daran halten.“ (R 43 I/212, Bl. 307-311.)
1. Die rasche gesetzliche Sicherung erhöhten strafrechtlichen Versammlungsschutzes gegen Störungen wird von der Reichsregierung als zweckmäßig und notwendig erachtet. Ein solches Schutzgesetz wird gegenüber den kommunistischen, wie auch gegenüber nationalsozialistischen Treibereien ein Einschreiten ermöglichen. Es ist deshalb dahin zu wirken, daß auch die Sozialdemokraten am Sonnabend [21. 4.] den Entwurf ruhig würdigen. Es wäre anzustreben,[409] daß in diesem Sinne die preußischen Minister der Sozialdemokratischen Partei auf diese einwirken9.
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Der Gesetzentwurf (RT-Drucks. Nr. 5477, Bd. 376) kommt am 21. 4. wegen Beschlußunfähigkeit des RT nicht zur Beratung; am 24. und 25. 4. nimmt die SPD leidenschaftlich gegen den im Rechtsausschuß verschärften Entwurf Stellung, weil sie eine einseitige Anwendung in Bayern befürchtet. Mit Mitteln der Geschäftsordnung verhindert sie die Annahme des Entwurfs (RT-Bd. 359, S. 10720 ff.). Die bürgerlichen Mittelparteien kommen der SPD schließlich entgegen, indem sie den Streichungsantrag Radbruch (RT-Drucks. Nr. 5760, Bd. 377) in der RT-Sitzung vom 4. 5. akzeptieren und damit zu einer Beendigung der 2. Beratung kommen. Nach der 3. Lesung am 8. 5. wird der Gesetzentwurf angenommen (RT-Bd. 359, S. 10907 ff.) und am 23. 5. als Gesetz erlassen (RGBl. I, S. 296). Oeser schreibt am 12. 5. zu diesem Punkt: „Es ist mir in Verbindung mit dem Herrn RJM gelungen, den Beratungen über den strafrechtlichen Versammlungsschutz eine ruhige sachliche Wendung zu geben. Die Vorschrift hat ohne Zusammenstöße den RT in dritter Lesung durchlaufen.“ (R 43 I/676, Bl. 246.)
2. Die Auflösung ganzer Parteien, die sich über das Reich erstrecken, soll möglichst vermieden, der staatliche Eingriff auf Sonderbildungen von besonderer Gefährlichkeit innerhalb der Parteien beschränkt werden (die proletarischen Hundertschaften der Kommunisten, die Turnerschaften der Deutschvölkischen Freiheitspartei, die Sturmabteilungen der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei). Demgemäß ist eine Auflösung der Kommunistischen Partei nicht in Aussicht genommen; demzufolge ist aber auch die Auflösung radikaler Rechtsparteien nicht bedenkenfrei10.
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Dazu erklärt Oeser am 12. 5.: „Ich bin an Herrn Minister Severing in dem Sinne herangetreten, daß er das Verbot der Freiheitspartei entweder auf diejenigen Teile der Organisation beschränken möchte, welche als eigentliche Träger der Gewaltidee erscheinen, oder falls dies noch nicht möglich scheine, doch das Verbot so durchführen, daß die deutsch-völkischen Abgeordneten Versammlungen abhalten können und daß auch ihre Anhänger in der Lage seien, Versammlungen abzuhalten. Herr Minister Severing hat das erste noch nicht für möglich gehalten, wird aber für das zweite mit mir eine Formulierung suchen, die dem Reichstag mitgeteilt werden kann.“ (R 43 I/676, Bl. 246.) Am 12. 5. führt Oeser im RT aus: „Als derjenige Reichsminister, der für die Wahrung der Rechte des Parlaments einzutreten berufen ist, bin ich vom ersten Tage dafür eingetreten, daß die parlamentarische Arbeit der betroffenen Abgeordneten möglichst gesichert wird. Der Herr Minister Severing hat mir in dieser Hinsicht von vornherein erklärt, daß dies auch seine Auffassung sei. Er ist mir in den Verlangen, die ich an ihn gestellt habe, durchaus entgegengekommen.“ (RT-Bd. 360, S. 10999.) In einem Erlaß für die Polizeiverwaltungen betont Severing am 12. 5. nochmals, daß lediglich die vereinsmäßige Organisation der DVF aufgelöst worden sei, die parlamentarischen Rechte der DVF-Abg. aber unbeschnitten bleiben müßten, so daß sie persönlich sehr wohl Versammlungen abhalten und mit ihren Wählern in Kontakt bleiben dürften (MinBl. des PrIMin. 1923, S. 520).
3. Mit den Landesregierungen wird dahin Fühlung genommen werden, daß sie vor dem ihnen rechtlich nicht zu verwehrenden Vorgehen gegen Reichsparteien Fühlung mit der Reichsregierung über die politische Zweckmäßigkeit des Eingreifens nehmen.
4. Die Stellungnahme der Reichsregierung in der Frage der Auflösung einer Partei wird als eine Frage der allgemeinen Politik zu betrachten sein und ist deshalb auch für den Reichskanzler von solchem Belang, daß eine Unterrichtung vor der Entscheidung geboten erscheint11. Das gleiche gilt für die Frage, ob und welche Stellung die Reichsregierung beim Staatsgerichtshof in Verwaltungsverfahren solcher Art einnehmen will12.
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Ursprünglich im Text: „Die Stellungnahme der Reichsregierung gegenüber den Parteien bei Auflösungsbegehren usw. ist als eine Frage der allgemeinen Politik jeweils mit dem Reichskanzler zu besprechen.“
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Oeser zu 3 und 4: „Ich bin bereit, mit den Landesregierungen in diesem Sinne Fühlung zu nehmen und meinerseits in den hier in Frage kommenden Fällen, wie ich das schon bisher getan habe, mit dem Herrn RK Fühlung zu nehmen.“ (R 43 I/676, Bl. 246.)
[410] 5. Gegen die kommunistische Gefahr ist mit allen durch die bestehenden Gesetze gegebenen Mitteln vorzugehen. Insbesondere ist die gesamte kommunistische Presse, besonders auch die in Sachsen, Mitteldeutschland und dem Ruhrgebiet, ständig im Reichskommissariat für die öffentliche Ordnung zu beobachten. Eine solche Gesamtbeobachtung wird vielfach auch in Fällen, in denen die einzelne Nummer den Tatbestand des Hochverrats oder eines Vorgehens wider das Schutzgesetz nicht begründet, diesen Tatbestand erweisen13. Gegenüber der Presse im besetzten Gebiet ist durch Notverordnung ein Gerichtsstand im freien Gebiet zu schaffen14.
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Dazu Oeser am 12. 5.: „Die kommunistische Presse, insbesondere auch die in Sachsen, Mitteldeutschland und im Ruhrgebiet, wird in meinem Ministerium ständig beobachtet. Von dort aus wird in allen Fällen, wo ein Verfahren Aussicht auf Erfolg bietet, an die zuständigen Staatsanwaltschaften herangetreten.“ (R 43 I/676, Bl. 246).
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Eine solche „VO zur Verhinderung fremder Einwirkungen auf die deutsche Gerichtsbarkeit“ ergeht am 13.7.23 (RGBl. I, S. 634).
6. Wünschenswert ist eine Verordnung aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung, die unter Strafe stellt, dem Feinde während der Besetzung Vorschub zu leisten15.
7. Unbewaffnete, einseitige Selbstschutzvereinigungen sind auch dann, wenn sie nach bestehendem Rechte nicht strafbar sind, politisch unerwünscht und daher von den Regierungen nach Möglichkeit zu verhindern16. Vorgänge wie die Bildung und Anerkennung der republikanischen Notwehr in Magdeburg stellen eine durchaus unerfreuliche Entwicklung dar17.
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Mit Erlaß vom 12. 5. verbietet Severing die Proletarischen Hundertschaften in Preußen (MinBl. des PrIMin. 1923, S. 520 f.).
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Die Sächs.Reg. hatte die Bildung linksgerichteter Selbstschutzverbände in Magdeburg als Maßnahme republikanischer Notwehr anerkannt. Zeigner hatte am 10. 4. vor dem LT erklärt: „Aber nicht nur der Arbeiterschaft und ihren Einrichtungen droht Gefahr, die Republik selbst ist bedroht, sie kämpft um ihre Existenz. Solange diese Situation besteht, kann die Sächsische Regierung es den Arbeiterparteien nicht verbieten, nein, sie muß es dankbar begrüßen, wenn sich die Arbeiter den Organen der Republik zur Verfügung stellen, um im Bedarfsfalle, unter der Leitung staatlicher Polizei, mit ihrem Leben alle gewalttätigen und ungesetzlichen Angriffe gegen die Republik abzuwehren.“ (Sächs. LT-Protokolle 1922/23 1. Bd., S. 720.)
8. Gegen die kommunistische Gefahr ist mit erhöhter Propaganda vorzugehen.
9. Die sozialdemokratische Presse der Provinz hat in den letzten Wochen in steigendem Maße eine Politik getrieben, die mit der Politik der Reichsregierung schlechterdings unvereinbar ist und auch von der Haltung der sozialdemokratischen Fraktion sehr wesentlich abweicht. Die Reichsregierung wird hierüber mit dem Vorsitzenden der Partei Fühlung nehmen; die sozialdemokratischen Mitglieder des Preußischen Kabinetts sollen ersucht werden, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß nicht aus der Haltung der sozialdemokratischen Provinzpresse eine sehr schwere Schädigung des Ruhrwiderstandes erwächst18.
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Dazu Oeser in seinem Schreiben vom 12. 5.: „Mit der Sozialdemokratischen Partei habe ich wegen stärkerer Beeinflussung ihrer Provinzialpresse gegen Seitensprünge Fühlung genommen. Es handelt sich dabei um die früheren unabhängigen Blätter, die in der Hand der alten unabhängigen Redakteure sind. Daraus erklärt es sich, daß die Parteidisziplin der Sozialdemokraten hier schweren Stand hat.“ (R 43 I/676, Bl. 246.)
[411] 10. Die Reichsregierung wird in der Aussprache über den Antrag auf erhöhten Versammlungsschutz, wie in der Aussprache über die Interpellation wegen der Deutschvölkischen Freiheitspartei die vorstehenden Grundsätze inhaltlich vertreten, dabei insbesondere Nachdruck darauf legen, daß jegliche Störung von Rechts und Links mit schärfster Gewaltanwendung unterdrückt und daß sie insbesondere die kommunistische Bewegung als staatsfeindliche und gesetzwidrige Bewegung sorglich beobachtet und bei einer Überschreitung der Gesetze im Einzelfall rücksichtslos strafen wird.
Hamm