2.95.7 (sch1p): 7. [Gesetz gegen die Steuerflucht]

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7. [Gesetz gegen die Steuerflucht]

Reichsfinanzminister Dr. Dernburg erläutert den von ihm vorgelegten Entwurf eines Zusatzes zur Änderung des Gesetzes gegen die Steuerflucht.

Das Kabinett genehmigt den Entwurf8.

8

Der GesEntw. zur Änderung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26.7.1918 (RGBl. 1918, S. 951 ) hing mit den neuen Steuern, insbesondere mit der geplanten einmaligen Vermögensabgabe, zusammen; nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestand die Gefahr, daß die zu stellenden Sicherheiten im Falle der Aufgabe des dauernden Wohnsitzes eines Steuerzahlers im Verhältnis zu den vorgesehenen neuen Steuerlasten zu gering waren, um noch abschreckend wirken zu können. Die Sicherheit wurde deshalb von 20 auf 60% des Vermögens hochgesetzt; hinzu kamen Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht über die besetzten rheinischen Gebiete ins Ausland sowie die Ermächtigung für das RFMin. zum Abschluß von Abkommen mit auswärtigen Regg. wegen gegenseitiger Rechtshilfe bei der Feststellung von Auslandsvermögen (R 43 I /1349 , S. 393-401). Der GesEntw. wurde mit geringen, substantiell unwesentlichen Änderungen am 24.6.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 583 ).

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