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Nr. 100
Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 12. August 1932
R 43 I/2288, Bl. 201–204 Abschrift
Anwesend: v. Papen, Graf Schwerin v. Krosigk; RKomPrIMin. Bracht; StS Planck, Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl, Scheidt; MinDir. Ernst, Nobis, v. Kaufmann-Asser, Loehrs, v. Leyden; MinDirig. Bachmann; MinR Landfried, Suren, Bracht, Schütze; RegR Will; Protokoll: MinR Corsing.
In der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums von heute, an welcher die voraufgeführten Herren teilgenommen haben, wurde folgendes verhandelt:
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung brachte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht die Frage einer etwaigen Umbesetzung der Preußischen Disziplinargerichte zur Sprache. Das Staatsministerium beschloß, von einer Veränderung bzw. Ergänzung in der Besetzung der Disziplinargerichte bis nach Klärung der politischen Lage abzusehen.
2. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Finanzlage) berichtete Herr Staatssekretär Schleusener über die Finanzlage Preußens, insbesondere über die durch die Nichtablieferung von Steuern durch die preußischen Gemeinden1 geschaffenen Verhältnisse, sowie über die kurzfristige Verschuldung des Preußischen Staates2.[387] Er wies auf die Notwendigkeit hin, angesichts der außerordentlichen Höhe der kurzfristigen Verschuldung des Staates und der Gemeinden die Frage einer Umschuldung in Verhandlungen zwischen der Reichsregierung und der Preußischen Regierung auszutragen. Er nahm weiter Stellung zu der Frage, ob an den Personalausgaben sowie an den Sachausgaben im Etat noch zu Buche schlagende Ersparnisse gemacht werden könnten. Im Zusammenhange hiermit wurden die durch die Beamten, insbesondere die Volksschullehrergehälter sowie die Pfarrerbesoldung, die Landtagsdiäten sowie die Tarifverträge verursachten Lasten einer Erörterung des Staatsministeriums unterzogen.
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Zu den diesbez. Rückständen der pr. Gemeinden vgl. unten Anm. 4.
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Zur Finanz- und Haushaltslage Preußens hatte StS Schleusener in einer Ausarbeitung vom 9. 8. u.a. dargelegt: Der Haushalt 1932 „ist nach Erlaß der die Einführung einer Schlachtsteuer und einer Gehaltskürzung enthaltenden Notverordnung vom 8. Juni d.Js. [vgl. Anm. 7 zu Dok. Nr. 11] für das Rechnungsjahr 1932 vom 1. Juli ab formell ausgeglichen. Die materielle Ausgeglichenheit des Haushalts hängt in erster Linie von dem Eingang der Steuern ab. Ob die Reichsüberweisungssteuern in dem im Haushalt angesetzten Betrage eingehen werden, steht dahin. Die preußischen Steuern erbringen bisher an sich den im Haushalt vorgesehenen Betrag; da jedoch die Gemeinden mit der Abführung der Staatssteuern zunehmend immer mehr in Rückstand kommen, ergibt sich hieraus für den Staatshaushalt ein auf die Dauer nicht erträglicher Kassenfehlbetrag.“ Dies sei um so bedenklicher, als im Haushalt „Reserven nicht mehr vorhanden“ seien. „Die Abschlußsumme des bereinigten Bruttohaushalts beträgt 1861,1 Mill. RM. In dieser Summe sind für Personalausgaben enthalten 1300 Mill. RM, so daß für Sachausgaben noch 561,1 Mill. RM verbleiben.“ Hiervon stehe nach Abzug der „unmittelbaren Verwaltungsausgaben (Geschäftsbedürfnisse, Reisekosten usw.)“ für „sonstige allgemeine Sachausgaben im Haushalt nur noch die Summe von 339,6 Mill. RM zur Verfügung. Von dieser Summe sind durch Gesetz, Vertrag, polizeiliche Auflagen oder als Wirtschaftsausgaben der Betriebe 311,4 Mill. RM festgelegt. Demnach bleibt für Sachausgaben nur noch ein Betrag von 28,2 Mill. RM übrig, bei dem allein über die Frage von Abstrichen verhandelt werden könnte.“ Schleusener hierzu abschließend: „Faßt man das Gesamtergebnis zusammen und unterstellt man weiter, daß es gelingt, die kurzfristigen Verbindlichkeiten [d. h. 1930–1932 aufgenommene Anleihen und Kredite in Höhe von rd. 322 Mio RM] weiter zu prolongieren und alle außerplanmäßigen Ausgaben und Fondsüberschreitungen zu vermeiden, so werden bis Ende Januar 1933 an weiteren Kassenmitteln, für die bisher eine Deckung nicht vorhanden ist, notwendig: a) für bis Januar 1933 fällig werdende Verbindlichkeiten 225 Mill. RM, ferner b) infolge der Einbehaltung von Staatssteuern durch die Gemeinden ein in jedem Monat um rd. 30 Mill. RM steigender Betrag.“ (Abschrift in R 43 I/2289, Bl. 72–78).
Herr Reichsfinanzminister Graf Schwerin von Krosigk teilte mit, daß in den letzten Wochen fast alle übrigen deutschen Länder an ihn mit der Mitteilung herangetreten seien, daß sie zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen demnächst nicht mehr in der Lage sein würden und daß sie deshalb um entsprechende helfende Maßnahmen der Reichsregierung bäten. Insbesondere seien Anregungen auf Einführung einer Schlachtsteuer und neuer Gehaltskürzungen von Reichs wegen an ihn gelangt. Er trage gegen nochmalige generelle Besoldungskürzungen die erheblichsten Bedenken, erwäge aber, dem Reichskabinett die Einführung einer Besoldungsnorm vorzuschlagen, durch die der Vorkriegsstand der Gehälter und Löhne als Höchstgrenze festgesetzt werde. Eine derartige Normung solle aber von der Reichsregierung erst nach vorhergehender Besprechung mit den Ländern erlassen werden.
Herr Reichskanzler von Papen stellte in Aussicht, daß die Reichsregierung sich alsbald mit dem erörterten finanziellen Programm beschäftigen werde, und ermächtigte Herrn Staatssekretär Schleusener auf Grund des § 9 der Verordnung über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1932 vom 14. Juli 19323, in die mit der Ablieferung von Staatssteuern säumigen Städte nach Bedarf Kommissare mit der Weisung zu entsenden, die bei den Städten eingehenden Staatssteuern getrennt von den Gemeindesteuern zu verwalten und abzuführen4; insbesondere wurde Herr Staatssekretär Schleusener ermächtigt,[388] den Regierungspräsidenten in Köln Elfgen als Kommisssar für die Stadt Köln zu bestellen5.
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Pr. Gesetzsammlung, S. 237.
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Hierzu der RKomPrIMin. Bracht in einem Schreiben an den RFM vom 18.10.32 u.a.: „Die Rückstände der preußischen Gemeinden an nicht abgelieferten Staatssteuern beliefen sich am 30. Mai 1932 auf 61,7, am 30. Juni 1932 auf 83,1, am 31. Juli 1932 auf 107,2 und am 31. August 1932 auf 129,6 Millionen RM. Seitdem sind sie weiter gestiegen, trotzdem durch den Rd.Erlaß vom 22. August 1932 – Min.Blatt für die innere Verwaltung, S. 843 [betr. u.a. Bestellung von Staatskommissaren zur „Sicherung der Ablieferung der von den Gemeinden eingehobenen Staatssteuern (Grundvermögensteuer, Hauszinssteuer, Schlachtsteuer)“] – alle nur erdenklichen Maßnahmen getroffen worden sind, um die Ablieferung der Staatssteuern sicherzustellen. Gerade der praktische Mißerfolg dieses Erlasses ist ein klassischer Ausdruck für die ungeheure Finanznot der Gemeinden und ihre Rückwirkung auf andere Interessensphären, indem selbst die lokalen Aufsichtsbehörden in weitestem Umfange genötigt waren, sich über die strengen Anordnungen der Zentralistanzen einfach hinwegzusetzen, um den Gemeinden durch Freigabe hoher Beträge an Staatssteuern die Zahlung von Wohlfahrtsunterstützungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorläufig noch sicherzustellen. In welche unüberwindlichen Schwierigkeiten dadurch der Staat gekommen ist, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Das Funktionieren des ganzen Staatsapparates ist durch Rückstände in solcher Höhe in Frage gestellt.“ (R 2/20152). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 138.
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Ein Anlaß für die besondere Hervorhebung Kölns ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zur Finanz- und Wirtschaftslage der Stadt Köln s. den Bericht des dortigen Landesfinanzamts an den RFM vom 25.7.32 (11 Seiten) in R 2/20135; vgl. auch Henning, Finanzpolitische Vorstellungen und Maßnahmen Konrad Adenauers während seiner Kölner Zeit (1906–1933), in: Konrad Adenauer, S. 123, 147 ff.
3. Außerhalb der Tagesordnung regte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht aus Anlaß der Teilnahme von uniformierten Polizeibeamten an einer nationalsozialistischen Parteiversammlung die Frage an, ob es nicht zweckmäßig sei, für alle nicht dienstlich tätigen Beamten Preußens und des Reiches ein Verbot der Teilnahme in Uniform an öffentlichen politischen Versammlungen jeder Art zu erlassen.
Auf Vorschlag des Herrn Reichskommissars von Papen beschloß das Staatsministerium, zunächst ein allgemeines Verbot der außerdienstlichen Teilnahme von Polizeibeamten in Uniform an öffentlichen Versammlungen sämtlicher Parteien zu erlassen6. Bezüglich der übrigen Beamten soll die Entscheidung ausgesetzt werden, bis sich die Reichsregierung in einer demnächst stattfindenden Kabinettssitzung über den Umfang eines entsprechenden Verbots für Reichsbeamte schlüssig geworden ist7.
4. Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht die Frage der Stellung der mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Preußischen Staatsminister betrauten Reichskommissare8 zum Preußischen Landtage zur Sprache.
Herr Ministerialrat Dr. Strunden berichtete, entsprechend der Anlage zum Protokoll9, daß zwischen den beteiligten Ressorts des Reiches und Preußens Einigkeit[389] darüber bestehe, daß die Reichskommissare lediglich dem Herrn Reichspräsidenten verantwortlich seien, nicht aber gegenüber dem Landtage die sich aus der Verfassung des Freistaats Preußen vom 3. November 1920 ergebenden Pflichten hätten. Das Staatsministerium ermächtigte Herrn Reichskommissar Dr. Ing. Bracht, dem Landtagspräsidenten10 dies mündlich in der Form zu eröffnen, daß die Bereitwilligkeit der Reichskommissare betont werde, dem Landtage gegebenenfalls sachliche Auskünfte zu erteilen, ohne aber eine politische Verantwortlichkeit oder rechtliche Verpflichtung dem Landtage gegenüber anzuerkennen11.
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In der Anlage befindet sich der Entwurf eines Schreibens des RKomPrIMin. Bracht an die übrigen Mitglieder der pr. Kommissariatsregierung vom 12. 8. (Absendevermerk fehlt), mit dem diese über ihre Befugnisse und rechtliche Stellung umfassend unterrichtet werden sollten. Außer den oben nachfolgend gebilligten Grundsätzen sind darin u.a. folgende „Rechte“ der Kommissare aufgeführt: a) das Recht der Gesetzesinitiative; „b) das Recht, Notverordnungen auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten und gegebenenfalls auch preußische Notverordnungen in Übereinstimmung mit dem Überwachungsausschuß des Landtages zu erlassen;“ c) das Recht, „den Zuständigkeitsbereich der einzelnen preußischen Ressorts zu ändern, soweit hierüber nicht gesetzliche Bestimmungen getroffen sind. Dem Landtage steht nicht das Recht zu, Änderung oder Außerkraftsetzung derartiger Beschlüsse zu verlangen.“; „d) Dem Reichskanzler steht in Ausübung der Befugnisse des Preußischen Ministerpräsidenten das Recht zu, als Mitglied des Drei-Männer-Kollegiums an einem Beschluß zur Auflösung des Landtags mitzuwirken.“ Zu den Befugnissen des Landtages hieß es schließlich: Dieser habe „nicht das Recht, den Reichskommissaren oder einem einzelnen Kommissar durch Beschluß ein Mißtrauensvotum auszusprechen. Der Landtagspräsident dürfte einen entsprechenden Antrag nicht zur Abstimmung stellen. Tut er es doch, wäre der Beschluß rechtlich bedeutungslos.“ (R 43 I/2288, Bl. 205–207).
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Kerrl.
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Vgl. dazu Dok. Nr. 114.
Große Anfragen beschloß das Staatsministerium nicht zu beantworten, es sei denn, daß sich aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine Beantwortung empfehle.
Kleine Anfragen sollen von den zuständigen Ressorts beantwortet und ein Entwurf der beabsichtigten Antwort dem Staatsministerium mit einer Stellungnahme des federführenden Ressorts darüber zugeleitet werden, ob die Erteilung der Antwort für zweckmäßig gehalten werde. Bei dieser Stellungnahme soll beachtet werden, daß die Staatsregierung unter Umständen ein Interesse an der Beantwortung haben kann, um etwaige Irrtümer aufzuklären. Im übrigen sollen, wenn ein solches Interesse nicht vorliegt, Anfragen nicht beantwortet werden, wenn in ihnen die Reichskommissare vom Landtage zur Verantwortung gezogen werden sollen. Die Entscheidung darüber, ob dem Landtage eine Antwort auf Kleine Anfragen zugeleitet werden solle, bleibt dem Herrn Reichskommissar Dr. Ing. Bracht vorbehalten.
Endlich beschloß das Staatsministerium, daß über die Entsendung von Kommissaren in Ausschüsse des Landtags durch die mit der Wahrnehmung der einzelnen Ressorts betrauten Reichskommissare keine Bedenken bestehen, sofern es sich lediglich um die Erteilung fachlicher Auskünfte handelt. In allen darüber hinausgehenden Fällen soll dem Landtage mitgeteilt werden, daß das Staatsministerium nicht in der Lage sei, dem Ersuchen um Entsendung von Kommissaren zu entsprechen, da die Reichskommissare eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtage nicht anerkennen könnten.
5. Außerhalb der Tagesordnung regte Herr Staatssekretär Mussehl an, in dem Entwurf einer Verordnung über Änderung des Landesverwaltungsrechts, des Gemeindeverfassungsrechts und des Polizeiverwaltungsgesetzes auch die Reform der Zentralinstanz in der Weise zu berücksichtigen, daß künftighin die bisher an verschiedenen Stellen geleistete Doppelarbeit innerhalb der preußischen Ressorts (z. B. auf dem Gebiete der Kreditaufsicht) sowie zwischen dem Reich und Preußen (z. B. auf dem Gebiete des Siedlungswesens und der Wasserstraßen) vermieden würde, sowie eine andere Organisation der mit wirtschaftlichen Dingen befaßten Ministerien für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und für Volkswohlfahrt vorgenommen würde.[390] Das Staatsministerium stimmte grundsätzlich der Anregung zu und beschloß, in den Entwurf der Verordnung über Änderung des Landesverwaltungsrechts, des Gemeindeverfassungsrechts und des Polizeiverwaltungsgesetzes eine entsprechende programmatische Bestimmung über die Umgestaltung der Zentralbehörden aufzunehmen. Herr Reichskommissar Dr. In Bracht behielt sich vor, zur Vorbereitung dieser Reform einen besonderen Kommissar im Staatsministerium zu bestellen. Im übrigen soll über den Inhalt der Umorganisation in den Ministerien alsbald zwischen den beteiligten Ressorts im Benehmen mit den dabei berührten Reichsressorts in Erörterungen eingetreten werden.
6. Zu Punkt 2 (Personalvorschläge) beschloß das Staatsministerium, die ordentlichen Mitglieder des Direktoriums der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse Dr. Herbert Lauffer und Ernst Possel aus dem Direktorium der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse abzuberufen.
Herr Staatssekretär Schleusener wurde zur Lösung des Vertragsverhältnisses mit den Genannten ermächtigt.
Das Staatsministerium nahm in Aussicht, den Ministerialrat Tejessy im Ministerium des Innern in gleicher Eigenschaft in das Ministerium für Volkswohlfahrt und den Oberregierungsrat Kämper im Ministerium für Volkswohlfahrt in gleicher Eigenschaft in das Ministerium des Innern zu versetzen. Herr Staatssekretär Prof. Dr. Scheidt behielt sich seine Stellungnahme vor.
Ferner wurde in Aussicht genommen, den Ministerialrat im Ministerium für Volkswohlfahrt Bergbohm in das Finanzministerium zu versetzen. Herr Staatssekretär Professor Dr. Scheidt behielt sich vor, das Einverständnis dieses Beamten mit der Versetzung herbeizuführen.
Herr Staatssekretär Schleusener wurde beauftragt, dem Ministerialrat im Finanzministerium Dr. Ahrendts nahezulegen, sein Abschiedsgesuch einzureichen. Sollte sich Ministerialrat Dr. Ahrendts dazu nicht bereit erklären, soll gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele auf Dienstentlassung eingeleitet werden.
7. Außerhalb der Tagesordnung teilte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht dem Staatsministerium mit, daß er in seiner Eigenschaft als Minister des Innern einen Erlaß herausgeben werde, der sich gegen die Auswüchse im Badeleben und gegen die sogenannte Nacktkulturbewegung wende12.
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Es handelt sich um die „Badepolizeiverordnung“ vom 18.8.32 (Pr. Gesetzsammlung, S. 280), wodurch u. a. verboten wurde: 1) das „öffentliche Nacktbaden“, 2) jedes Verhalten im Wasser, „das in sittlicher Beziehung Ärgernis zu geben geeignet ist“, 3) das Betreten „öffentlicher Gaststätten“ im Badeanzug. – Zur „einheitlichen Handhabung der Badepolizeiverordnung“ erließ Bracht am 28.9.32 eine „Polizeiverordnung“ (sogen. „Zwickelerlaß“) u. a. folgenden Inhalts: „Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.“ Auch die Männerbadehose mußte hiernach „mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen“ sein (MinBlPriV, S. 1038).