Text
6. Entwurf eines Gesetzes über die Zuziehung von Hilfsrichtern beim Reichsfinanzhof.
Dem Entwurf wurde zugestimmt10.
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§ 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofes und über die Reichsaufsicht über Zölle und Steuern ließ die Zuziehung von Hilfsrichtern (nicht ständige Mitglieder des Reichsfinanzhofes) bis zum 1.10.21 zu (RGBl. 1918, S. 959). Wegen der zu erwartenden Auswirkung der großen Vermögenssteuergesetze auf das Rechtsmittelverfahren wird die Frist für die Zuziehung von Hilfsrichtern bis zum 1.4.1923 verlängert (Entwurf s. R 43 I/958, Bl. 12 f. und RT-Drucks. Nr. 2290, Bd. 368; Gesetz vom 25.7.1921 RGBl. S. 1193).
Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen.