1.172.1 (wir2p): Note an die Reparationskommission.

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Note an die Reparationskommission.1

1

Die dt. Reg. hatte mit einer Note vom 8.11.22 bereits das vorläufige Sachverständigengutachten überreicht (siehe Dok. Nr. 399 Anm. 1). Ergänzend dazu werden die endgültigen Sachverständigengutachten von Brand, Cassel, Jenks und Keynes zur Stabilisierung der Mark mit einer Note am 14.11.22 durch die Klko überreicht (Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. Juli bis 11. Dezember 1922, S. 53 ff.).

Es wurde der Entwurf einer Note vom 13. Nov. 22 an die Reparationskommission dem Kabinett zur Beschlußfassung vorgelegt2.

2

Entwurf in R 43 I nicht ermittelt.

Nach Aussprache, bei der einige Abänderungsanträge gestellt und zum Teil berücksichtigt wurden, wurde der Entwurf endgültig vom Kabinett angenommen3.

3

Endgültige Fassung in R 43 I /32 , Bl. 237 f. und Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. Juli bis 11. Dezember 1922, S. 53 ff.

Abgelehnt wurde ein Antrag des Reichsernährungsministeriums, die Ziffer 10 Abs. 3 dahin abzuändern, daß anstelle des Wortes „abgebaut“, „nähergetreten“ und anstelle der Worte „bei einer Besserung der Mark“, „bei einer Regulierung der Mark“ treten sollte4.

4

Der Absatz lautet: „Zwecks Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion wird die Zwangsbewirtschaftung des Brotgetreides abgebaut werden. Bei einer Besserung der Mark fallen die wesentlichen Gründe für die bisherige Getreidepolitik fort.“

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